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Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 18.07.2017
AN 2 K 17.00250 -

Versetzung eines Schülers aus Hochbegabtenklasse wegen maßgeblicher Beteiligung am Mobbing rechtmäßig

Verlust der Förderung in der hochbegabten Klasse verhältnismäßig

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden, dass die Versetzung eines Gymnasialschülers der 9. Jahrgangsstufe aus einer Hochbegabtenklasse in eine Parallelklasse rechtmäßig erfolgte, da der Schüler maßgeblich am Mobbing gegenüber einem anderen Schüler der hochbegabten Klasse beteiligt war.

Der betroffene Schüler des zugrunde liegenden Streitfalls besuchte die Hochbegabtenklasse eines Gymnasiums. Die Schulleitung ordnete nach Beratung des Disziplinarausschusses im Februar 2017 die Versetzung des Schülers in eine Parallelklasse an, da nach Auffassung der Schule der Schüler eine maßgebliche Rolle beim Mobbing gegenüber einem anderen Schüler der hochbegabten Klasse innehatte.

Eilantrag auf Verbleib des Schülers in der Hochbegabtenklasse bis zum Abschluss des Klageverfahrens erfolglos

Der Kläger begehrte mit dem beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Eilantrag, die Hochbegabtenklasse bis zum Abschluss des Klageverfahrens weiter besuchen zu können. Zur Begründung trug er vor, dass andere Mitschüler ebenfalls an dem Mobbing beteiligt gewesen seien. Die Äußerungen im Klassenchat und das Verhalten gegenüber dem betroffenen Schüler seien nicht ernst gemeint gewesen. Hätte der Kläger gewusst, wie sehr der gemobbte Schüler gelitten habe, hätte er sich geändert. Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Eilantrag jedoch ab.

Versetzung des Klägers in Parallelklasse rechtmäßig

Nunmehr wurde auch die Klage gegen die Versetzung abgewiesen. Nach Überzeugung des Gerichts war die Versetzung des Klägers in eine Parallelklasse rechtmäßig, da der Kläger in federführender Art und Weise an dem Mobbing beteiligt war. Der dokumentierte Chat-Verlauf des Klassenchats verdeutlichte den bestimmenden Anteil des Klägers. Im Unterricht äußerte der Kläger u.a. gegenüber dem Mitschüler, wäre er mit Osama bin Laden in einem Raum eingesperrt, müsse man ihn statt Osama bin Laden erschießen. Angesichts des erheblichen Fehlverhaltens ist nach Auffassung des Gerichts die Versetzung des Klägers in eine Parallelklasse mit der Folge, dass er die Förderung in der hochbegabten Klasse verliert, verhältnismäßig. Der Schulleiter äußerte, dass es in der Hochbegabtenklasse seit der Versetzung des Klägers keine nennenswerten Probleme mehr gebe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online

Vorausgegangene Entscheidung:
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 20.03.2017
    [Aktenzeichen: AN 2 S 17.00249]
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Dokument-Nr.: 24657 Dokument-Nr. 24657

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Kommentare (2)

 
 
Oldie schrieb am 15.08.2017

Respekt vor der Schule! Andere entfernen das Opfer, nicht den Täter!

Edlub schrieb am 08.08.2017

"Früher" gab es in solchen Fällen Schulverweis!

Nicht auszudenken, dass ein solch asoziales Verhalten nicht einmal für einen späteren Richterberuf hinderlich sein wird.

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