wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 8. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 10.05.2011
9 L 165/11 -

VG Aachen: Illegal auf Gelände der Deutschen Bahn abgeladener Müll muss von Bahn entsorgt werden

Bahn ist gemäß Abfallgesetz als Abfallbesitzer anzusehen

Die Deutsche Bahn ist dazu verpflichtet, den von Dritten illegal auf ihrem Grundstück abgeladenen Abfall zu beseitigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Fall streiten sich die Stadt Aachen und die Bahn um Entsorgungspflichten. Das im Eigentum der Bahn stehende Grundstück am Grünen Weg in Aachen liegt unmittelbar an den Gleisen und wird seit einiger Zeit als illegale Müllkippe missbraucht.

Deutsche Bahn sieht Entsorgungspflicht bei der Stadt

Für die Bahn handelt es sich um ein frei zugängliches Grundstück, so dass sie keinerlei Verantwortung für die illegale Müllablagerung trage. Sie vermutet, dass ein Nichtsesshafter für den Müll verantwortlich sei. Entsorgungspflichtig sei die Stadt.

Stadt hält Deutsche Bahn als Abfallbesitzer für entsorgungspflichtig

Für die Stadt Aachen ist hingegen die Bahn als Abfallbesitzer entsorgungspflichtig. Sie erließ im April 2011 eine entsprechende Verfügung. Der Nichtsesshafte sei unbekannten Aufenthalts, auch dürfte der Müll nicht nur von ihm, sondern auch von weiteren Personen stammen, die ihren Abfall dort illegal abgeladen hätten.

Bahn kann zur Vermeidung illegaler Ablagerungen Grundstück einzäunen

Das Verwaltungsgericht Aachen konnte nach summarischer Prüfung eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht feststellen. Nach dem Abfallgesetz sei die Bahn Abfallbesitzer. Das betreffende Grundstück unterliege ihrer Sachherrschaft. Rechtlich sei es der Allgemeinheit nach der Bahnbetriebsordnung untersagt, das Bahngrundstück zu betreten. Tatsächlich gebe es keinen Grund, warum die Bahn ihr Grundstück nicht einzäunen könne, um die illegalen Ablagerungen zu vermeiden. Aus Effektivitätsgründen sei es zudem sachgerecht, gegen die Bahn und nicht gegen den oder die Müllerzeuger vorzugehen. Die Bahn sei schließlich auch verpflichtet, die geschätzte Menge von 100 Kubikmetern Abfall zur Müllverbrennungsanlage zu verbringen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Abfallrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Abfall | Abfälle | Deutsche Bahn AG | Entsorgung | Grundstück | illegal

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11654 Dokument-Nr. 11654

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss11654

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?