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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 29.08.2008
1 L 388/08 -

"Ich beabsichtige Sie in den Polizeivollzugsdienst einzustellen" ist bloße Absichtserklärung ohne rechtliche Verbindlichkeit

Eilantrag auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Aachen hat den Eilantrag eines Bewerbers auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 01. September 2008 abgelehnt.

Der Bewerber hatte nach Durchlaufen des Auswahlverfahrens im November 2007 ein Schreiben der Polizei erhalten, in dem es hieß: "... nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens beabsichtige ich, Sie in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen ...". Nachdem ihm im Juli 2008 mitgeteilt worden war, dass er mit seinem im Auswahlverfahren erzielten, zu niedrigen Rangordnungswert doch nicht eingestellt werde, wollte er seine Einstellung im Wege eines gerichtlichen Eilbeschlusses durchsetzen: Er verstehe das Schreiben von November 2007 als verbindliche Zusage für seine Einstellung. Diese Auffassung hat das Gericht nicht geteilt. Zur Begründung hat es in seinem Beschluss - wie bereits das Verwaltungsgericht Minden - ausgeführt:

Vorsorgliche Zwischennachricht ohne rechtliche Verbindlichkeit

Das Schreiben sei eine bloße Absichtserklärung. Ihm könne nicht entnommen werden, dass die Behörde sich wirklich zu einem späteren Tun verpflichten wollte. So werde am Ende des Schreibens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die "entscheidende Einstellungszusage" noch abgewartet werden müsse. Das Schreiben sei daher als vorsorgliche Zwischennachricht ohne rechtliche Verbindlichkeit zu verstehen. Selbst wenn man es als verbindliche Ernennungszusage verstehe, sei seine Bindungswirkung inzwischen entfallen. Es sei in der erkennbaren Erwartung abgegeben worden, dass der Antragsteller angesichts des im Auswahlverfahren erzielten Rangordnungswertes einen Rangplatz unter den 1.100 bestplatzierten Bewerbern - so viele sollten eingestellt werden - erreichen würde. Nachdem sich jedoch herausgestellt habe, dass der Randordnungswert des Antragstellers entgegen Erfahrungen aus früheren Jahren doch nicht ausreichen würde, habe die Polizei ihm im Januar 2008 mitgeteilt, dass sie eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zur Zeit noch nicht garantieren könne, weil eine hohe Zahl besser geeigneter und tauglicher Bewerber für den Einstellungstermin September 2008 zu erwarten sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Aachen vom 10.09.2008

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Dokument-Nr.: 6665 Dokument-Nr. 6665

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