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alle Urteile, veröffentlicht am 15.11.2022

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.09.2022
- 1 BvR 1807/20 -

Erfolglose Verfassungs­beschwerde von Eltern gegen Sorgerechts­entziehung wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung

Verdacht auf Misshandlung eines Kindes kann Sorgerechtsentzug rechtfertigen

Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Verfassungs­beschwerde von Eltern nicht zur Entscheidung angenommen, denen wegen des Verdachts erheblicher Misshandlungen ihres zu den Vorfallzeitpunkten nur wenige Monate alten Kindes weite Teile des Sorgerechts entzogen wurden. Das als Beschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht hat sich nach Einholung mehrerer medizinischer Gutachten und weiterer ärztlicher Stellungnahmen auf der Grundlage einer ausführlichen Beweiswürdigung die Überzeugung verschafft, dass sowohl der bei dem Kind festgestellte Spiralbruch eines Oberschenkels als auch der im Verhältnis zum Gesichtsschädel überdimensionierte Gehirnschädel auf körperlichen Misshandlungen im elterlichen Haushalt und nicht auf einem Unfallgeschehen oder einer Erkrankung des Kindes beruhen. Aus den in der Vergangenheit zugefügten Misshandlungen leitete das Oberlandesgericht ab, dass das Kindeswohl im elterlichen Haushalt auch zukünftig erheblich gefährdet sein werde und entzog deshalb den Eltern insbesondere das Aufenthalts­bestimmungs­recht mit einer Folge einer Fremdunterbringung des Kindes.

Die Beschwerdeführenden sind die miteinander verheirateten Eltern ihres am 29. August 2017 geborenen Kindes. Im September 2017 kam es in ihrem Haushalt zu einem nicht genau aufklärbaren Vorfall, aufgrund dessen das Kind einen Spiralbruch des rechten Oberschenkels erlitt, der operativ versorgt werden musste. Die Mutter rief deshalb einen Rettungswagen, der das Kind in ein Krankenhaus brachte. Dort wurden der Oberschenkelbruch sowie drei Hämatome am Unterschenkel festgestellt, die nach Einschätzung der behandelnden Ärzte zu Griffmarken passten. Nachdem zunächst von sorgerechtlichen Maßnahmen abgesehen worden war, wurde im November 2017 bei einer Untersuchung... Lesen Sie mehr

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2022
- 7C 1.22 -

Unangekündigte Kontrolle eines Sonderabfalllagers zulässig

Auch Anfertigen von Fotos bei Vor-Ort-Besichtigungen nicht zu beanstanden

Die immissions­schutz­rechtliche Vor-Ort-Kontrolle eines Sonderabfalllagers durch Mitarbeiter der Überwachungsbehörde ist ohne vorherige Ankündigung zulässig. Hierbei dürfen auch Fotografien auf dem Anlagengelände angefertigt werden. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Betreiberin eines Sonderabfall-Zwischenlagers macht geltend, dass es sowohl für das Betreten des Anlagengeländes ohne vorherige Ankündigung als auch für das Fotografieren auf dem Gelände an einer Rechtsgrundlage fehle. Vor dem Verwaltungsgericht hatte die Klage Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Überwachungsbehörde,... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01.11.2022
- 6 L 174/22 -

Bundeskabinett durfte Aussagegenehmigung für Merkel und Seehofer für einen Zivilprozess ablehnen

Verschwiegenheits­pflicht besteht auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses weiter

Die ehemalige Bundeskanzlerin und der frühere Bundesinnenminister sind nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin daran gehindert, als Zeugen in einem Zivilprozess auszusagen, weil ihnen zu Recht die dafür erforderliche Aussagegenehmigung verweigert wurde.

In einem beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg anhängigen zivilrechtlichen Verfahren begehrt ein früherer Abteilungsleiter im Bundesministerium des Innern die Unterlassung einer Berichterstattung der "BILD am Sonntag". Diese hatte berichtet, dessen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Frühsommer 2018 habe ihren Grund in der sog. "Bremer BAMF-Affäre" gehabt. Nach Auffassung... Lesen Sie mehr

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Bundessozialgericht, Urteil vom 10.11.2022
- B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R -

Keine höhere Erwerbs­minderungs­rente für Bestandsrentner

Vom Gesetzgeber angeführte Gründe für Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sind sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich

Rentner, deren Erwerbs­minderungs­rente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen. Sie können nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht.

Die in den beiden Revisionsverfahren klagenden Rentner erhalten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die einer weiteren Erwerbstätigkeit entgegenstehen, bereits seit 2004 beziehungsweise 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie gehören damit zur Gruppe der Bestandsrentner. Nach den in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kommen die - teilweise... Lesen Sie mehr




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