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Bundessozialgericht, Urteil vom 10.11.2022
B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R -

Keine höhere Erwerbs­minderungs­rente für Bestandsrentner

Vom Gesetzgeber angeführte Gründe für Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sind sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich

Rentner, deren Erwerbs­minderungs­rente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen. Sie können nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht.

Die in den beiden Revisionsverfahren klagenden Rentner erhalten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die einer weiteren Erwerbstätigkeit entgegenstehen, bereits seit 2004 beziehungsweise 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie gehören damit zur Gruppe der Bestandsrentner. Nach den in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kommen die - teilweise erheblichen - Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten nur den Neurentnern zugute. Die Kläger forderten eine Gleichbehandlung und deshalb eine Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten. Der Rentenversicherungsträger und die Vorinstanzen lehnten das ab.

BSG verneint Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes

Das BSG konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Begrenzung der zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingeführten Leistungsverbesserungen auf die ab diesen Stichtagen neu hinzukommenden Erwerbsminderungsrentner dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes widerspricht. Bei Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstabs für solche Stichtagsregelungen war ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht feststellbar. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sind sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich. Es entspricht einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich

Der Gesetzgeber durfte auch auf den erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bei sofortiger Einbeziehung der Bestandsrentner abstellen. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt hat, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehen wird. Das BSG hat deshalb davon abgesehen, die Verfahren - wie von den Klägern gefordert - auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2022
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (1)

 
 
Monika Christine Frank schrieb am 17.11.2022

Dieses Urteil ist eine bodenlose Frechheit uns Rentnerinnen und Rentnern gegenüber, die früher Geld zur Ausbildung mitbringen mussten und eine 60Stunden-Arbeitswoche hatten und die sich nicht etwa gewerkschaftlich organisieren durften, sonst stand schon der nächste vor der Tür. Mindestlohn gab es nicht, jedenfalls nicht in den Pflegeberufen. Wir waren mit 60 so kaputt, so dass wir bei einem Wohnortwechsel vom Arbeitsamt "ausgemustert" wurden; Zitat" sie sind nicht mehr vermittelbar" und jetzt werden wir dafür auch noch bestraft. Und der 2. Rentenpunkt für uns als Mütter wurde auch noch nicht nachgezahlt. Wir, die dieses Land aufgebaut haben, sind zu einer falschen geboren und zu einer falschen Zeit Mütter und zu einer falschen Zeit Rentnerinnen geworden und sind jetzt Armutsrentnerinnen und Rentner. Vielen Dank!

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