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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 21.07.2022
1 UF 115/21 -

Gemeinsame elterliche Sorge dient nicht der gegenseitigen Kontrolle der Eltern oder Sanktion von Fehlverhalten

Keine Übertragung der Mitsorge zur Verhinderung erzieherischer Alleingänge

Die gemeinsame elterliche Sorge dient nicht zur gegenseitigen Kontrolle der Eltern oder der Sanktion von Fehlverhalten eines Elternteils. Eine Übertragung der Mitsorge zwecks Verhinderung erzieherischer Alleingänge kommt nicht in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 beantragte der Vater eines dreijährigen Kindes beim Amtsgericht Wolfenbüttel die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Bisher hatte die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht.

Amtsgericht wies Antrag auf Übertragung der Mitsorge zurück

Das Amtsgericht wies den Antrag auf Übertragung der Mitsorge zurück. Es begründete dies damit, dass es zwischen den Eltern erhebliche Kommunikationsprobleme gebe. Das Verhältnis sei durch wechselseitige Vorwürfe und starken Missbrauch geprägt. Dies stehe einer gemeinsamen Sorge entgegen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er führte unter anderem an, dass die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Verhinderung weiterer erzieherischer Alleingänge der Kindesmutter geboten sei.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls gemeinsame elterliche Sorge

Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge stehen die zwischen den Eltern vorhandenen schwerwiegenden und nachhaltigen Kommunikationsstörungen entgegen. Ein sachlicher Austausch zwischen den Eltern über sorgerechtliche Belange sei nicht möglich.

Gemeinsame elterliche Sorge dient nicht der Kontrolle oder Sanktion

Die Übertragung der Mitsorge sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht zur Verhinderung erzieherischer Alleingänge der Kindesmutter angezeigt. Weder die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge noch deren Aufhebung stelle ein Instrument zur gegenseitigen Kontrolle der Eltern oder zur Sanktion eines etwaigen vorangegangenen Fehlverhaltens eines Elternteils dar. Maßstab sei allein das Kindeswohl, dem ein fortgesetzter, destruktiver Elternstreit ebenso entgegenstehe wie eine durch mangelnde Elternkooperation verursachte Verzögerung wesentlicher sorgerechtlicher Entscheidungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2022
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wolfenbüttel, Beschluss vom 16.06.2021
    [Aktenzeichen: 20 F 1171/20]
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Dokument-Nr.: 32140 Dokument-Nr. 32140

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