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alle Urteile, veröffentlicht am 11.09.2005

Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 05.05.2000
- 6 K 322/99 Kg -

Entlassungsgeld von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden muss der Gewährung von Kindergeld nicht entgegenstehen

Nach dem Einkommensteuergesetz kommt es für die Frage, ob Eltern Kindergeld zu gewähren ist, unter anderem darauf an, ob das Kind eigene Bezüge hat. Die Höhe dieser Bezüge darf einen bestimmten Jahreshöchstbetrag (derzeit: 13.500 DM) nicht überschreiten. Erfüllt das Kind nicht während des gesamten Jahres, sondern nur während einiger Monate die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld (z.B. weil es Wehrdienst oder Zivildienst leistet), so vermindert sich der Jahreshöchstbetrag für jeden dieser Monate um ein Zwölftel. Die Bezüge, die das Kind während dieser Monate erhält, werden bei der Ermittlung der Jahresbezüge des Kindes nicht berücksichtigt. Die Gewährung von Kindergeld kann deshalb entscheidend davon abhängen, welchem Monat man bestimmte Bezüge des Kindes zurechnet.

Das Finanzgericht des Landes Brandenburg hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Sohn der Klägerin leistete bis Ende Juli 1998 Zivildienst. Ein Entlassungsgeld in Höhe von 1.500 DM sollte ihm am Entlassungstag bar ausgezahlt oder so rechtzeitig auf ein von ihm angegebenes Konto überwiesen werden, dass es am Entlassungstag zur Verfügung stand. Ab August 1998 erhielt der Sohn der Klägerin Arbeitslosenhilfe. Die Klägerin beantragte für ihren Sohn Kindergeld für die Monate August bis Dezember 1998, weil sie der Ansicht war, die Bezüge ihres Sohnes in den Monaten August bis Dezember 1998 hätten mit rund 3.800 DM Arbeitslosenhilfe unter dem für sie... Lesen Sie mehr



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