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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.12.2011
- III R 5/07 und III R 41/07 -
Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehr- oder Zivildienst
Viermonatsfrist stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar
Der anspruchsberechtigte Elternteil erhält kein Kindergeld für ein Kind, das nach Beendigung seiner Schulzeit - unabhängig davon, ob absehbar oder nicht - länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst wartet. Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
In den vorliegenden Fällen begehrten die Kläger
Familienkassen und Finanzgerichte lehnen Anspruch ab
Der Kindergeldberechtigte kann u.a. für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. (ab Veranlagungszeitraum 2007: 25.) Lebensjahr vollendet hat,
Verlängerung der Viermonatsfrist wegen fehlender Regelungslücke nicht möglich
Nunmehr bestätigte der BFH in den genannten Urteilen seine bisherige Rechtsprechung. Die im Gesetz geregelte Viermonatsfrist dürfe nicht verlängert werden, weil die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine Regelungslücke enthielten. Damit sei es den Gerichten versagt, Kinder auch dann zu berücksichtigen, wenn sie die genannte Viermonatsfrist überschritten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Verfassungsrecht. Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil er Kinder, die sich in einer längeren als vier monatigen
Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass aktuell eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
- Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2005
[Aktenzeichen: 5 K 456/03]
- Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.11.2006
[Aktenzeichen: 8 K 674/06]
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Dokument-Nr. 13367
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