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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2009
- 9 A 191/09 -
Stornierung einer Mautgebühr über Internet nach Beginn des angemeldeten Zeitraums nicht mehr möglich
Stornierungen können nur vom Lkw-Fahrer persönlich an einem Zahlstellen-Terminal vorgenommen werden
Die Regelung, dass LKW-Fahrer eine fehlerhafte Buchung einer Mautstrecke nicht via Internet stornieren können, wenn ihr Gültigkeitszeitraum bereits läuft, ist zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Wegen einer kurzfristigen Routenänderung beauftragte ein Bauunternehmer über Handy seine Ehefrau, für seinen Lkw die Fahrt über eine mautpflichtige Autobahnstrecke zu buchen. Die Frau buchte die Strecke online. Als sie den Buchungsbeleg ausdruckte, merkte sie, dass sie sich vertippt hatte und versehentlich eine falsche Strecke gebucht hatte. Als sie versuchte, die Fehlbuchung zu stornieren, erhielt sie die Meldung, dass eine Online-Stornierung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei, da der Gültigkeitszeitraum bereits begonnen habe. Da auch telefonisch niemand zu erreichen war, schickte sie ein Fax mit der Bitte um
Regelung soll Missbrauch und Systemüberlastungen durch „Buchungen auf Verdacht“ verhindern
Das Bundesamt für Güterverkehr lehnte jedoch die Erstattung der Mautgebühr ab. Mit Recht, wie die Richter entschieden. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2010
Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte
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Dokument-Nr. 9459
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