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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2015
- 22 U 238/13 -
Mithaftung eines Autofahrers bei Kollision mit quer zur Fahrbahn stehendem Fahrzeug wegen Nichteinhaltung einer dem Abblendlicht angepassten Geschwindigkeit
Haftungsanteil von 25 %
Auf der Autobahn hat ein Autofahrer bei Dunkelheit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO grundsätzlich mit einer dem Abblendlicht angepassten Geschwindigkeit zu fahren. Kommt er dem nicht nach und stößt er aufgrund dessen mit einem quer auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug zusammen, haftet er für den Unfall mit. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Rettungsfahrzeug in einer Nacht auf einer
Landgericht wies Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Darmstadt wies die Schadensersatzklage ab. Die Beklagte hafte nicht zu 50 % für den Unfall. Der Auffahrende sei mit zulässiger Geschwindigkeit gefahren. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs sei vollständig hinter dem Verschulden des Fahrers des Rettungsfahrzeugs zurückgetreten. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht Haftungsanteil von 25 %
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin. Es sei zwar nicht von einer
Kein vermuteter Sorgfaltsverstoß wegen Anscheinsbeweises
Ein Sorgfaltsverstoß des Auffahrenden lasse sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts zunächst nicht aus den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, die bei einem
Sorgfaltsverstoß wegen Nichteinhaltung einer dem Abblendlicht angepassten Geschwindigkeit
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergebe sich der Sorgfaltsverstoß daraus, dass der Auffahrende nicht einer dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Darmstadt, Urteil vom 11.09.2013
[Aktenzeichen: 8 O 474/11]
Jahrgang: 2016, Seite: 226 NJW-RR 2016, 226
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Dokument-Nr. 25549
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