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Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.12.2017
- 1 U 454/17 -
OLG München spricht Sohn ererbten Schmerzensgeldanspruch nach künstlicher Ernährung des Vaters mittels PEG-Sonde zu
Hausarzt hätte PEG-Sondenernährung mit Betreuer des Patienten gründlich erörtern müssen
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass einem Sohn als Alleinerben seines verstorbenen Vaters Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit dessen künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde gegen den behandelnden Hausarzt zustehen. Das Gericht bejahte eine Pflichtverletzung seitens des Arztes, da dieser die Fortsetzung der PEG-Sondenernährung im Stadium einer finalen Demenz oder deren Beendigung mit Umstellung des Behandlungsziels auf rein palliative Versorgung mit der Folge eines alsbaldigen Todes des Patienten besonders gründlich mit dem Betreuer hätte erörtern müssen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens machte gegenüber dem beklagten
Betreuer laut Hausarzt ausdrücklich auch Sondenernährung gewünscht
Der Beklagte wies eine
LG weist Klage ab
Das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, weil es zwar eine
Fortsetzung der PEG-Sondenernährung hätte mit Betreuer besonders gründlich erörtert werden müssen
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Auffassung des Landgerichts zum Vorliegen einer
Lebensverlängerung kann Schaden im Rechtssinn darstellen
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die aus der
Aus künstlicher Ernährung resultierender Vermögensschaden nicht ausreichend dargelegt
Schadensersatzansprüche, die der Kläger wegen der Kosten der Heimunterbringung seines Vaters auch geltend gemacht hat, hat das Gericht schon deshalb nicht zugesprochen, weil der Kläger einen Vermögensschaden seines Vaters durch die
Schmerzensgeldanspruch uneingeschränkt vererblich
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist nach der Entscheidung des Gericht uneingeschränkt vererblich, konnte also vom Kläger als Alleinerbe geltend gemacht werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 25323
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