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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.04.2019
VI ZR 13/18 -

Arzt haftet nicht auf Schadensersatz wegen Lebenserhaltung eines Patienten durch künstliche Ernährung

Leben ist kein Schaden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Sohn, dessen Vater im Krankenhaus durch künstliche Ernähung am Leben gehalten wurde, kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zusteht. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass das menschliche Leben ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig sei. Das Urteil über den Wert eines Lebens stehe keinem Dritten zu. Daher verbiete es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzusehen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1929 geborene Vater des Klägers (Patient) litt an fortgeschrittener Demenz. Er war bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Im Oktober 2011 verstarb er. Der Patient wurde von September 2006 bis zu seinem Tod mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Er stand unter Betreuung eines Rechtsanwalts. Der Beklagte, ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, betreute den Patienten hausärztlich. Der Patient hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich auch nicht anderweitig feststellen. Es war damit nicht über die Fallgestaltung zu entscheiden, dass die künstliche Ernährung gegen den Willen des Betroffenen erfolgte.

Sohn verlangt Schmerzensgeld und Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen

Der Kläger macht geltend, dass die künstliche Ernährung spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten geführt habe. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, das Therapieziel dahingehend zu ändern, dass das Sterben des Patienten durch Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen zugelassen werde. Der Kläger verlangt aus ererbtem Recht seines Vaters Schmerzensgeld sowie Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen.

OLG bejaht Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro

Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers sprach das Oberlandesgericht diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zu. Der Beklagte sei im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen, mit dem Betreuer die Frage der Fortsetzung oder Beendigung der Sondenernährung eingehend zu erörtern, was er unterlassen habe. Die aus dieser Pflichtverletzung resultierende Lebens- und gleichzeitig Leidensverlängerung des Patienten stelle einen ersatzfähigen Schaden dar.

BGH: Menschliches Leben ist höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig

Der Bundesgerichthof stellte auf die Revision des Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt habe. Denn jedenfalls fehle es an einem immateriellen Schaden. Hier stehe der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben sei ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert stehe keinem Dritten zu, so der Bundesgerichtshof. Deshalb verbiete es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten möge mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben habe, verbiete die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.

Kein Anspruch auf Ersatz von Behandlungs- und Pflegeaufwendungen

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen sei es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienten diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm)

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Kommentare (14)

 
 
GUTMENSCHLICKEIT schrieb am 05.04.2019

IM ÜBRIGEN REGELT DER SOUVERÄN,ALSO DIE DEUTSCHE BEVÖLKERUNG IHRE ANGELEGENHEIT SELBST UND NICHT DER BUNDESGERICHTSHOF ALLEIN.GG.ART. 20.

WAS GRUNDSETZLICH ZU SCHÜTZEN JEDE JUSTIZ VERPFLICHTET IST.

SOVIEL ZU MENSCHENRECHTSDEMOKRATIE...UND NOCHMALS ZUR WÜRDE..TERRARIUM HUMANUM EST.? ZOON MORITORIUM non politicum.

ES FEHLT DER HINREICHENDE ZEITNAHE ÖFFENTLICHE DISKURS

UND DIE BETEILIGUNG DER BRD-BEVÖLKERUNG AN SACHVERHALTEN BEI DENEN Z.B. WIE HIER KEINE PATIENTENVERFÜGUNG VORGELEGT WERDEN KONNTE UND DEREN GÜLTIGKEIT DANN WOMÖGLICH NOCH ABNGEZWEIFELT WORDEN WÄRE.

MAN SIEHTMIT HERZ UND GEISTE GUT schrieb am 05.04.2019

ES GEHT NICHT UM DIE WERTIGKEIT DES LEBENS.. ALS SOLCHES..DAS BLEIBT GRUNDSÄTZLICH NICHT ERMESSBAR.ES GEHT UM DIE WÜRDE DES MENSCHEN UND SEIN RECHT OHNE FREMDE EINGRIFFE SRERBEN KÖNNEN ZU DURFEN OHNE SACHE EINER RECHTLICHKEIT ZU WERDEN DIE GEDENKT ÜBER IHN VERFÜGEN ZU KÖNNEN.

MAN SIEHTMIT HERZ UND GEISTE GUT schrieb am 05.04.2019

WENN MAN SICH AUF DAS GRUNDRECHT BZW. DAS GG BERUFT...SOLLTE NICHT VERGESSENWERDEN,DASS DIE BEVÖLKERUNG BEI DER GRUNDLEGUNG IHRES RECHTES NICHT BETEILIGT WURDE.MENSCHENRECHTSDEMOKRATISCH WAR DAS ALSO NICHT.ZUDEM WIRD DIE WÜRDE SEIT 1949 ERHEBLICH VERLETZT VON DER POLITIK ,BEI UNTERLASSENER HILFELEISTUNG DURCH DIE JUSTIZ.AUCH

DER ART.20 HAT SEIT 1949 ALSO SEIT 70 JAHREN

SEINE HINREICHENDE GÜLTIGKEIT UND EINHALTENDE UMSETZUNG NICHT ERFAHREN.WAR EINER DREISTEN UND IMPERTINENTEN ENTWÜRDIGUNG UND EINE GEMEISCHAFTLICH KRIMMINELLE HANDLUNG DER DIENSTLEISTENDEN INSTITUTIONEN DES SOUVERÄNES IST.SO NUN WER KEINE AHNUNG VON DER WÜRDE DES MENSCHEN HAT DER SOLLTE NICHT ÜBER SIE URTEILEN KÖNNEN...NOCH VIEL WENIGER BEI UNTERLASSENER HILFELEISTUNG.UND GRUNDLEGENDER AMTSPFLICHTVERLETZUNG....DIE EIGENE NASE IST MEIST NÄHER ALS DER SPLITTER IM AUGE.....ANDERER...INKOMPATIBEL...MIT DER WÜRDE DAS GANZE.

NICHT LÄNGER ALS EIN JAHR...BEI FEHLENDER PATIENTENVERFÜGUNG.GRUNDSÄTZLICH.

NIEMAND HAT DAS RECHT HANDLUNGEN AN NICHT EINWILLIGUNGSFÄHIGEN PERSONEN VORZUNEHMEN.

DAS IST EIN IMPERATIV DER WÜRDE.

NACH EINEM JAHR IST HINREICHEND NACH PATIENTENVERFÜGUNGEN UND ANGEHÖRIGEN ZU SUCHEN

ZEIT GEWESEN.

BLINDE FRAU MIT WAAGE UND SCHWERT. schrieb am 05.04.2019

...UND DAS GILT GRUNDSÄTZLICH,WEIL DIE WÜRDE UNANTASTBAR IST.DIE LEBENSERHALTENDEN MASSNAHMEN ABER KEINE WIRKLICH LEBESERHALTENDEN SIND...SONDERN LEDIGLICH EIN NICHT STERBEN LASSEN..DER ORGANISMUS IST MEIST SCHWER BELASTET VON DEN MEDIKAMENTEN UND SCHMERZMITTELN...

WER NUN BEHAUPTET LEBEN MUSS GRUNDSÄTZLICH UND ABSOLUT ERHALTEN WERDEN..DER IST SICHER AUCH UNBEDINGT UND BEDINGUNGSLOS GEGEN DAS ABSAUFEN IM MITTELMEER UND ALS BEAMTER DER DEUTSCHEN JUSTIZ SICHER SCHON ÖFFENTLICH GEGEN DIESE UNTERLASSENE HILFELEISTUNG DER LETZTEN 20 JAHRE,

MIT UTERBRECHUNGEN,AN DIE ÖFFENTLICHKEIT GEGANGEN.WEIL JA EINE STRAFTAT ANGEZEIGT WERDEN MUSS ,BESONDERS EINE ÖFFENTLICH BEKANNTE.NACH DEM STGB.NICHT NUR NACH DEM STGB IST DAS NOTWENDIG,SONDERN AUCH DEN MENSCHENRECHTEN VERPFLICHTET..DER WÜRDE DES MENSCHEN Z.B.

DIE WIRD ABER BEI GENERELLER SOGENANNTER LEBENSERHALTUNG..DIE EBEN ETHISCH EINWANDFREIER ALS NICHT STERBEN LASSEN DARGESTELLT,DURCHAUS ANGETASTET.DIE WÜRDE IST DAS SALZ DES LEBENS..

DAHER IST LEBEN NICHT ABSOLUT ZU ERHALTEN UND NICHT GENEREL.SONDERN EIN WÜRDEVOLLES LEBEN UND EIN WÜRDEVOLLES STERBEN ZU ERMÖGLICHEN.OHNE JEMANDEN IN DEN TOD ZU DRÄNGEN, ABER UM IHM DIE SCHMERZEN UND DAS ERHEBLICHE LEIDEN ZU NEHMEN.

EIN KOMAPATIENT IST NUR IM DÄMMER..SEIN ERWACHEN IST RELATIV...WENN ÜBERHAUPT MÖGLICH.

HIRNE KANN MAN NICHT VERPFLANZEN..

WER IM ÜBRIGEN SO FÜR DIE ERHALTUG DES LEBENS

URTEILT SOLLTE DIES AUCH BEI DER ÖKOZIDÄREN KOHLEKRAFT UND DEM RODEN GROSSER WALDAREAL SEIN.DIE ERSAUFENDEN ERHALTEN KEINE UMFASSENDE

SEENOTRETTUNG,AUCH KEINE HINREICHENDE MEDIZINISCHE VERSORGUNG...ODER LEBENSMITTEL...

DA ABER URTEILT MAN MIT GOETHE GANZ ANDERS.

ODER VERGISST SEINE VERPFLICHTUNGEN..

MENSCHENRECHTE SIND KEINE FRAGE DR POLITIK SONDERN DER MENSCHENRECHTSQUALITÄT.EINE FRAGE DER WÜRDE ALSO.

.

BLINDE FRAU MIT WAAGE UND SCHWERT. schrieb am 04.04.2019

DIE WÜRDE DES MENSCHEN STEHT NICHT UMSONST,

ALS 1. ART. IM GRUNDGESETZ.DIE WÜRDE STEHT NOCH VOR DEM LEBENSRECHT.NICHT ZU UNRECHT..SIE IST ALSO NICHT NACHGEORDNET.WÜRE IST VIELSCHICHTIG SIE KOMMT UNS NICHT NUR ZU WIR TRAGEN SIE AUCH..

DIE EIGENE UND DIE DER ANDEREN..DEN ES IST AUCH UNSERE..UND WENN WIR IN WÜRDE STERBEN WOLLEN

WOLLEN WIR KEINE UNS QUÄLENDEN LEBENSERHALTENDEN MASSNAHMEN.UND ES HAT DANN KEIN ETHISCH HALTBARES RECHT UNS WÜRDELOS AM LEBEN ZU HALTEN...UND NICHT STERBEN ZU LASSEN..

vogel rogh schrieb am 03.04.2019

das erbe der angehörigenhat aber auch nicht zur versteckten krankenhausfinanzierung zu dienen.

baum des lebens schrieb am 03.04.2019

das menschliche leben hat so bestimmte differenzen...und es ist nicht eindeutig geklärt was menschlich und was leben ist...noch beides zusammen.

micheal kant schrieb am 03.04.2019

kein mensch ist eines anderen noch einer sache ,sondern nur sich selbst zweck...

christina jaspers schrieb am 03.04.2019

wenn der komapatient nun organspender gewesen wäre,also alle organe zur wiederverwertung angeboten hätte..

ob die komazeit dann auch so lang gewesen wäre

und ob man dann auch mit erberhaltenden unterstellungen gearbeitet hätte.

grundsätzlich gilt wer bestellt der zahlt.

der erbe hat nicht bestellt ganz im gegenteil..es ist gegen seinen willen durchgeführt worden.somit ohne sein einverständnis.aufnötigung einer dienstleistung

und diskriminierung von menschenrechtskompatiblen lebensanschauungen..

wer die macht hat hat das recht???

Hans im Pech antwortete am 03.04.2019

Keine Panik. Wenn die digitale Patientenakte den Organabgabezwang trifft werden solche Dinge wie Koma wesentlich unbürokratischer erledigt :)

HARRY JASSES.. schrieb am 03.04.2019

DIESE AUFFASSUNG IST ZUDEM SPEKULATIV.

NIEMAND KANN BEHAUPTEN DIESE KOMAZEIT

SEI KEINE TORTUR FÜR DEEN PATIENTEN UND DAHER IN HOHEM MASSE UNWÜRDIG.

WER DIESEN ASPEKTDER WÜRDE NICHT BERÜCKSICHTIGT IST SADITISCH....UND DAMIT GEWALTTÄTIG.

DA HILFT KEINE DOGMATIK.MENSCHEN NICHTSTERBEN LASSEN IST AUCH EINE FOLTER.DIE FOLTER IST ABER

EINE STRAFRAFRECHTLICHE SAXHE GEGEN DIE MENSCHENRECHTE...DIE KOSTEN HAT ALSO DER STAAT ZU TRAGEN....UND UMGEHEND EINE BEVÖLKERUNSABSTIMMUNG HIERZU ZU INITIIEREN NACH GG-ART.1 UND 20.UM DIES IM HINREICHEND SACHGERECHTEN VORHERIGEN ÖFFENTL.DISKURS

GRUND UND MENSCHRENRECHTSRELEVANT ZU KLÄREN.

DAS URTEIL DÜFTE KEINE RECHTZSGÜLTIGKEIT HABEN BIS DIESE GG-RECHTZSWAHRUNG ERFOLGTE.DIE JA SEIT 1949 AUSGESETZT BZW. UNTERDRÜCKT WIRD.

HARRY JASSES.. schrieb am 03.04.2019

DER ZEITRAUM DER LEBENSVERLÄNGERNDEN MASSNAHMEN

IST UNBEGRÜNDET ZU LANG GEWESEN.ZWAR HAT NIEMAND DAS RECHT LEBEN ZU BEENDEN...ABER 5 JAHRE KOMAZUSTAND IST EINE TORTUR.RUINIEREND FÜR DIE ANGEHÖRIGEN.WENN DAS GELTENDES MENSCHEN UND GRUNDRECHT SEIN SOLL HAT DIE GEMEINSCHAFFT DAS STEUERLICH ZU TRAGEN.NICHT FÜR DIESE GRUNDRECHTLICH NICHT NÄHER LEGITIMIERTE RECHTSAUSLEGUNG DIE VERWANDTEN ZU RUINIEREN UND EVTL. IN DEN SELBSTMORD ZU TREIBEN.

WER SICH ANMASST RECHT ZU BETREIBEN,DER HAT ZWINGEND NOTWENDIG GERECHTIGKEIT ZU ÜBEN,UND AUSZUFÜHREN.WER NUR ANDEREN VDERANTWORTUNG AUFBÜRDEN WILL UND SELBST KEINE TRAGEN WILL ODDR KÖNNEN WILL DER HAT KEIN RECHT, RECHT AUSZUÜBEN.WILLKÜR UND MACHT KOMMT HIER NIEMANDEM ZU IN DIESER BRD.KEINER INSTITUTION.DIE GEHT WENN SCHON DANN ALLEIN VON DER BEVÖLKERUNG AUS UND DIE IST ZU SOLLCHEN DERARTIGKEITEN NOCH NIE BEFRAGT WORDEN.

MIT HIN IST DIE POLITIK UND DIE JUSTIZ SEIT 1949 GRUNDRECHTSSUSPEKT.GG-ART. 20 IST MIT GG-ART.1 NOTWENDIG ETHISCH NORMATIV VERBUNDEN.IM ÜBRIGEN GELTEN DIE MENSCHENRECHTE UND NICHT DIE MEDIZINISCHEN VERSUCHSEXPERIMENTE...

HARRY JASSES.. schrieb am 03.04.2019

DIE RECHTSFINDUNG IST ZU EINSEITIG.DER WÜRDEBEGRIFF EBENSO EINSEITIG ZUR GELTUNG GEBRACHT.DER PATIENT WIE DER ANGEHÖRIGE BEIDE HABEN EBENFALL EIN ANSPRUCH AUF WÜRDE DIE HIER NICHT HINREICHEND BERÜCKSICHTIGT WURDE.ALS MINDERWERTIGE QUALITÄT IST DAS URTEIL DAHER ZU BEZEICHNEN UND IN DER ETHISCHEN BRISANZ ALS

ANMASSEND UND GRUNDRECHTSBEUGEND.

SICH AUF DIE NICHT GELEISTETE PATIENTENVERFÜGUNG HERAUSZUREDEN IST BILLIG ,ABER NICHT AUF DIESER EBENE.DA IST ES SCHON MEHR ALS BILLIG.

Hase schrieb am 02.04.2019

"Das Urteil über seinen Wert stehe keinem Dritten zu" ... mal sehen, wie das Bundesrechtfertigungsgericht eine solche Feststellung im Lichte der anstehenden Entscheigung über Sterbehilfe (2 BvR 2347/15 u.a) versteht.

Ich wette 3 Gulden, dass man auch weiterhin im Ausland Hilfe suchen muss.

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