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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.2016
- BVerwG 7 C 20.15, BVerwG 7 C 23.15, BVerwG 7 C 27.15, BVerwG 7 C 28.15 -
Kein Anspruch auf Zugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern
Gefährdung der Funktionsfähigkeit einer Behörde und Schutz personenbezogener Daten können Informationsweitergabe entgegenstehen
Einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern können sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenstehen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehren unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Diensttelefonlisten der beklagten
Kein Anspruch auf Informationszugang bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Datenweitergabe
Das Oberverwaltungsgericht Münster und der Verwaltungsgerichtshof München haben im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften entschieden, dass zu Lasten der Kläger der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG eingreift. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören u.a. Individualrechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus haben das Oberverwaltungsgericht Münster und der Verwaltungsgerichtshof München jeweils Tatsachen festgestellt, die zu einer solchen Gefährdung führen. Sie besteht namentlich in nachteiligen Auswirkungen auf die effiziente und zügige Aufgabenerfüllung der
Informationszugang bedarf Einwilligung betroffener Mitarbeiter
In den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fällen waren die
Dienstliche Telefonnummern sind personenbezogene Daten und damit vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass dem weitergehenden Anspruch auf Übermittlung der Telefonlisten ohne vorherige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30.10.2014
[Aktenzeichen: 13 K 498/14] - Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters Köln
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.2015
[Aktenzeichen: 8 A 2429/14])
- Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 14.11.2014
[Aktenzeichen: AN 14 K 13.02149] - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 05.08.2015
[Aktenzeichen: 5 BV 15.160]
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 05.06.2014
[Aktenzeichen: 2 K 252.13 und 2 K 54.14] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2015
[Aktenzeichen: 12 B 22.14 und 12 B 21.14]
- Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 04.09.2014
[Aktenzeichen: 4 K 466/14.NW]) - Jobcenter muss Anwaltskanzlei Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern der Sachbearbeiter zugänglich machen
(Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 10.01.2013
[Aktenzeichen: 5 K 981/11])
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 20.10.2016 [Aktenzeichen: BVerwG 7 C 20.15]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 20.10.2016 [Aktenzeichen: BVerwG 7 C 23.15]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 20.10.2016 [Aktenzeichen: BVerwG 7 C 27.15]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 20.10.2016 [Aktenzeichen: BVerwG 7 C 28.15]
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Dokument-Nr. 23318
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