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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013
- III ZR 342/12 -
Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mangels Verschulden der Strafvollzugsbehörde
Fehlendes Verschulden aufgrund vertretbarer Rechtsansicht zu Haftbedingungen
Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung der Strafvollzugsbehörde aufgrund einer menschenunwürdigen Haftsituation ist ausgeschlossen, wenn die Haftbedingung auf einer vertretbaren Rechtsansicht der Behörde beruht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Häftling wurde von September 2009 bis Februar 2010 in einer etwa 5,3 qm großen Einzelzelle einer Justizvollzugsanstalt in Berlin untergebracht. Der Haftraum enthielt eine nicht räumlich abgetrennte Toilette. Der Häftling hielt diese Unterbringung nach einer entsprechenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin (Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschl. v. 03.11.2009 - VerfGH 184/07) für menschenunwürdig und klagte auf Zahlung einer
Landgericht gab Klage statt, Kammergericht wies sie ab
Das Landgericht Berlin gab der Klage statt und verurteilte das Land Berlin zur Zahlung einer
Kein Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil und wies die Revision des Häftlings zurück. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung einer Amtspflicht nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG habe nicht bestanden. Zwar haben hier die Haftbedingungen eine Verletzung der
Fehlendes Verschulden der Strafvollzugsbehörde
Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes habe die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden, so der Bundesgerichtshof weiter. Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden könne, lasse sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte kein Schuldvorwurf herleiten. Dies sei hier der Fall gewesen. Aus den damaligen einschlägigen Entscheidungen habe die Strafvollzugsbehörde nicht den Schluss ziehen müssen, die
Ausschluss der Amtshaftung wegen fehlendem Rechtsmittel gegen Haftbedingung
Darüber hinaus wäre der Amtshaftungsanspruch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ohnehin gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen gewesen. Denn der Häftling habe es fahrlässig versäumt gegen die Haftbedingungen ein Rechtsmittel einzulegen.
Kein Anspruch aus Art. 5 EMRK
Zu Recht habe das Kammergericht nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs ein Anspruch auf
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§ 839 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 3, Art. 5 Abs. 5 EMRK
a)Zur Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen.
b) Dem Inhaftierten, der menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt ist, steht kein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu. Art. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft. Unzumutbare Haftbedingungen werden ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK richten sich primär nach nationalem Recht, in Deutschland nach §§ 839, 249 ff BGB (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 29.April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 15.02.2012
[Aktenzeichen: 86 O 90/11] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 23.10.2012
[Aktenzeichen: 9 U 34/12]
Jahrgang: 2013, Seite: 3176 NJW 2013, 3176
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Dokument-Nr. 17063
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