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Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 03.11.2009
- VerfGH 184/07 -
Unterbringung in 5,25 m² großer Gefängniszelle verfassungswidrig
Auch im Strafvollzug muss menschenwürdiges Dasein erhalten bleiben
Die Unterbringung in einer 5,25 m² großen Gefängniszelle mit Verschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden verstößt gegen die Menschenwürde. Die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Strafgefangenen, der sich gegen die Art und Weise seiner Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt gewandt hatte, ist daher zulässig. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Berlin.
Der Beschwerdeführer war im Jahre 2004 zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum von 5,25 m² Bodenfläche mit räumlich nicht abgetrennter Toilette untergebracht. In dem Raum war er zeitweise zwischen 15 und fast 21 Stunden unter Verschluss. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist der Beschwerdeführer durch diese Art und Weise der Unterbringung in seiner
Verfassungsrechtliche Mindestanforderungen an menschenwürdigen Strafvollzug nicht gegeben
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 6 Satz 2 Verfassung von Berlin). Auch im Strafvollzug muss der Staat dem Gefangenen ein menschenwürdiges Dasein erhalten. Dabei lässt sich nicht generell, sondern immer nur in Ansehung des einzelnen Falles beurteilen, unter welchen Umständen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2009
Quelle: ra-online, VerfGH Berlin
- Mindestanforderungen an Haftraumbedingungen bei Überbelegung
(Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 08.09.2004
[Aktenzeichen: 1 Ws 276/04-Vollz]) - Keine Haftentschädigung wegen Mehrfachbelegung und offener Toilette in Justizvollzugsanstalt
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2009
[Aktenzeichen: II-18 W 46/09])
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Dokument-Nr. 8721
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