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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013
- L 12 AS 214/12 -
Hartz-IV-Empfänger hat gegenüber Jobcenter keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Teilnahme an Demos
Kosten für eine entsprechende Teilnahme im Regelbedarf enthalten
Der Regelbedarf von Hartz IV deckt unter anderem die Bedürfnisse des täglichen Lebens ab. Dazu gehört die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Daher hat ein Hartz-IV-Empfänger gegenüber dem Jobcenter keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Teilnahme an Demonstrationen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte im Januar 2011 ein Hartz-IV-Empfänger die generelle Kostenübernahme für die
Sozialgericht wies Klage ab
Das Sozialgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Der Hartz-IV-Empfänger habe keinen Anspruch auf
Anspruch auf Kostenübernahme bestand nicht
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte das Urteil des Sozialgerichts und wies die Berufung zurück. Dem Hartz-IV-Empfänger habe aus Sicht des Gerichts kein Anspruch auf Kostenübernahme für die
Regelbedarf deckte Teilnahme an Protesten
Darüber hinaus seien im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2013
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19.12.2011
[Aktenzeichen: S 10 AS 545/11]
- Keine Hartz IV-Leistungen für die grundlegende Sanierung des Eigenheims
(Sozialgericht Mainz, Urteil vom 02.11.2012
[Aktenzeichen: S 10 AS 367/11]) - Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf zusätzliches Geld für ärztlich angeordnete Diät
(Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 16.07.2008
[Aktenzeichen: S 23 AS 2033/08 ER])
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Dokument-Nr. 16355
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