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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 05.03.2013
- 21 K 1501/11.Gl.B -
Arzt muss ärztliche Berufspflichten auch nach Behandlungsabschluss einhalten
Arzt baute Briefkontakt zu seiner jungen Patientin auf und drang somit in ihre Privatsphäre ein
Verstößt ein Facharzt für Kinderheilkunde mit der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" gegen seine Berufspflichten wegen unangemessenen Kontakts zu einer jugendlichen Patientin nach Abschluss der Behandlung, so ist ein Verweis zu erteilen und eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro aufzuerlegen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der
Arzt darf Vertrauensstellung nicht ausnutzen
Das Gericht sah in dem Verhalten des Beschuldigten einen Verstoß gegen seine ärztlichen Berufspflichten aus § 22 Heilberufsgesetz. Zu der danach gebotenen gewissenhaften Berufsausübung gehöre es auch, eine
Beschuldigter betrieb in die Privatsphäre hineinreichenden Kontakt
Der Beschuldigte habe durch den
Kontakt nicht als außerberufliches Verhalten zu betrachten
Weiter führt das Gericht aus, die Kontakte seien auch nicht als außerberufliches Verhalten einzustufen. Denn der Beschuldigte habe über die psychotherapeutischen probatorischen Sitzungen das Vertrauen der Patientin erlangt, das zu einer ärztlichen Garantenstellung geführt habe. Darüber hinaus habe er auch als von der Patientin in früheren Zeiten konsultierter Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin eine besondere
Behandlungspflichten eines Psychotherapeuten müssen mindestens sechs Monate nach Abschluss der Sitzung fortwirken
Dies gelte in ganz besonderem Maße bei jugendlichen Patientinnen oder Patienten und darüber hinaus im Rahmen einer psychotherapeutischen Konsultation, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei. Bei professionellem Verhalten habe daher ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 15476
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