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Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.11.1987
- 5 C 1002/87 -
Bierdeckel-Fall: Gastwirt kann Zechschulden durch Vorlage von Bierdeckeln beweisen
Bierdeckel als Anscheinsbeweis
Ein mit dem Namen des Gastes versehener Bierdeckel legt die Vermutung nahe, dass der Gast den auf dem Bierdeckel dokumentierten Verzehr in entsprechender Höhe getätigt hat. Dies hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verklagte ein Wirt die Eltern eines Gastes, der häufig bei ihm eingekehrt war. Der Gast war verstorben und hatte seine
Gericht: Tatsächliche Vermutung spricht für Verzehr
Das Amtsgericht Saarbrücken gab dem Kläger Recht und verurteilte die Eltern zur Zahlung von 302,- DM. Der Anspruch folge aus §§ 433 Abs. 2, 1967, 1925 Abs.1 BGB. Aus den Getränkedeckeln lasse sich die tatsächliche
Gericht: Verzehr auf Bierdeckeln zu dokumentieren ist allgemein üblich
Diese
Gericht: Eltern haben Verzehr-Vermutung nicht entkräftet
Die tatsächliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Saarbrücken (zt, NJW-RR 1988, 948/pt)
Jahrgang: 1998, Seite: 948 NJW-RR 1998, 948
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Dokument-Nr. 11799
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