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Amtsgericht München, Vergleich vom 16.02.2011
- 251 C 28086/10 -
Zechschulden: Zur Beweiskraft von Strichen auf einem Bierdeckel als Abrechnungsgrundlage für konsumierte Getränke
Teurer Streit um Bierdeckelstriche
Können Striche auf einem Bierdeckel beweisen, wie viel Getränke ein Gast getrunken hat? Hierüber hatte das Amtsgericht München zu entscheiden.
Die Inhaberin eines Lokals klagte gegen eine ehemalige Stammkundin. Sie warf ihr vor, Getränke, die sie konsumiert hatte, bislang nicht bezahlt zu haben. Eben weil sie Stammkundin sei, habe sie nicht immer gleich zahlen müssen, sondern man habe ihre Getränkekosten auf Bierdeckeln notiert. Jetzt seien 136 Euro aufgelaufen, die wolle man erstattet bekommen.
Bierdeckel als Beweismittel
Die Kundin wollte allenfalls 96 Euro bezahlen. 136 Euro seien nie im Leben angefallen.
Pro Strich 2,20 Euro
Ein Strich bedeute ein
Beweisaufnahme mit drei Zeugen
Nachdem
Wegen der Verfahrenskosten lohnte der Streit für keine Seite
Die Verfahrenskosten betragen in einem solchen Fall etwa 255 Euro. Die Zeugen hatten auf ihre Auslagenentschädigung verzichtet, sonst wären deren Kosten noch hinzugekommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht München (pm/pt)
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Dokument-Nr. 11797
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