wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22.07.2009
L 9 AS 586/09 ER -

Hartz IV: Kein Anspruch auf Umzug in größere - noch angemessene - Wohnung

Umzug nicht erforderlich - Wohnung entspricht grundlegenden Bedürfnissen

Empfänger von Hartz IV-Leistungen haben keinen Anspruch darauf, die örtlichen Angemessenheitsgrenzen durch einen Umzug in eine andere Wohnung mit höheren – noch angemessenen – Kosten auszuschöpfen. Dies entschied das Landessozialgericht Thüringen.

Dem Streitverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsstellerin bezieht Grundleistungen (Hartz IV) nach näherer Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) und bewohnt eine ca. 35 qm große 1-Zimmer-Wohnung. Da ihr diese Wohnung zu klein war, begehrte sie von der Antragsgegnerin die Zusicherung der Kostenübernahme hinsichtlich einer 2-Zimmer-Wohnung mit insgesamt 45 qm. Die Antragsgegnerin vertrat die Ansicht, dass ein Umzug in eine größere Wohnung nicht beansprucht werden könne; auch vor dem Sozialgericht unterlag die Antragsstellerin.

Wohnsituation nicht unzumutbar

Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. In seiner Entscheidung stellte das Thüringer Landessozialgericht zunächst heraus, dass zwar die Wohnung der Antragsstellerin mit einer Wohnfläche von ca. 35 qm die Angemessenheitsgrenze für Wohnungen allein lebender Leistungsbezieher – der Senat geht hierbei von einer Höchstgrenze von 45 qm aus – unterschreitet. Aber allein der Umstand, dass die örtlichen Angemessenheitsgrenzen nicht ausgeschöpft werden, macht bei ansonsten unveränderten Verhältnissen einen Umzug in eine teurere Unterkunft nicht erforderlich. Ohne Erfolg hatte die Antragsstellerin insoweit geltend gemacht, dass der Umzug in eine andere Wohnung ihr größere Annehmlichkeiten bieten würde- Das Gericht erkannte drauf, dass ihre derzeitige Wohnung einfachen, grundlegenden Bedürfnissen im Sinne des SGB II entspricht und die Wohnsituation nicht unzumutbar ist. Da weder eine weitere Person mit der Antragsstellerin zusammenzog, noch der Wohnbedarf der Antragsstellerin sich aus sonstigen Gründen erhöhte, wies das Gericht die Beschwerde zurück.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/09 des LSG Thüringen vom 04.08.2009

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Arbeitslosengeld II | ALG II | Hartz IV | ALG II | Umzug | Wohnung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8260 Dokument-Nr. 8260

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss8260

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung