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Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 08.11.2017
- L 6 P 445/16 NZB -
Nichterbe muss an ihn zu Unrecht ausgezahltes Pflegegeld an gesetzliche Pflegeversicherung zurückzahlen
Ausgleichsanspruch nach § 2057 a BGB spielt für Rückforderungsanspruch der gesetzlichen Pflegeversicherung keine Rolle
Wird an eine Person ein dem Erblasser nach seinem Tod bewilligtes rückwirkendes Pflegegeld ausgezahlt, obwohl diese Person nicht Erbe des Erblassers ist, kann die gesetzliche Pflegeversicherung das ausgezahlte Pflegegeld zurückfordern. Auf das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs der Person nach § 2057 a BGB kommt es nicht an. Dies hat das Thüringer Landessozialgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verstarb im August 2012 die Mutter von vier inzwischen erwachsenen Kindern. Nach dem Tod der Erblasserin bewilligte die gesetzliche
Sozialgericht weist Klage ab
Das Sozialgericht Altenburg wies die Klage ab. Der Beklagten stehe seiner Auffassung nach ein Anspruch auf
Landessozialgericht verneint ebenfalls Anspruch auf rückwirkendes Pflegegeld
Das Landessozialgericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Ein Anspruch auf das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2019
Quelle: Thüringer Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Altenburg, Urteil vom 15.02.2016
[Aktenzeichen: S 15 P 1534/13]
Jahrgang: 2018, Seite: 360 NJW-Spezial 2018, 360
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Dokument-Nr. 27126
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