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Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2018
- 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17 -
Arbeitnehmer muss private Mobilfunknummer nicht an Arbeitgeber herausgeben
Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stellt erheblichen Eingriff in Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar
Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft nicht seine private Mobilfunknummer herausgeben muss.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein kommunaler
Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer muss durch berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein
Das Thüringer Landesarbeitsgericht entschied hierzu, dass es offen bleiben könne, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage bestünde. Zumindest sei ein Anspruch durch das Thüringer Landesdatenschutzgesetz begrenzt. Die Pflicht zur
Revision nicht zugelassen
Einer Zulassung der Revision bedürfe es nicht, da die grundlegende Rechtsfrage, dass der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch ein entgegenstehendes, überwiegendes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2018
Quelle: Thüringer Landesarbeitsgericht/ra-online
- Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Urteil
[Aktenzeichen: 5 Ca 163/17 und 5 Ca 125/17]
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Dokument-Nr. 26136
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