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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009
- 12 S 1550/07, 12 S 1603/07 und 12 S 567/08 -
VGH Stuttgart: Kindergeld zählt zum Einkommen der Eltern
Im so genannten Härtefall darf von der Heranziehung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise abgesehen werden
Das an die Eltern ausgezahlte Kindergeld zählt zu deren Einkommen im Sinne sozialrechtlicher Vorschriften. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe können die Eltern für bestimmte Maßnahmen der Jugendhilfe zu pauschalierten Kostenbeiträgen herangezogen werden. In den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fällen waren solche Beiträge für die Kosten der Unterbringung von Kindern in vollstationären Jugendhilfemaßnahmen in einer Pflegefamilie bzw. in einem Heim erhoben worden. Die allein verdienenden Väter dieser
Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen generell als Einkommen
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärte Frage dahingehend entschieden, dass
Ausnahmeregelung im Härtefall
Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann den Belangen der betroffenen Familien aber durch die gesetzliche Härtefallregelung Rechnung getragen werden. Danach soll von der Heranziehung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich daraus eine besondere Härte ergäbe. Ein solcher Fall liege dann vor, wenn und soweit durch den Kostenbeitrag die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden. In allen drei entschiedenen Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diese Voraussetzung bejaht, denn bei Berücksichtigung des Kostenbeitrags könnten die Väter die Unterhaltsansprüche ihrer übrigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2010
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 9150
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