wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.04.2014
2 W 25/14 -

Löschung nicht notwendig: Neue Vornamen nach Geschlechts­an­gleichung dürfen im Handelsregister als Änderung vermerkt werden

OLG weist Antrag auf Löschung der zuvor geführten männlichen Vornamen der Geschäftsführerin im Handelsregister zurück

Die von der Geschäftsführerin einer GmbH vor einer Geschlechts­an­gleichung geführten männlichen Vornamen dürfen aus dem Handelsregister ersichtlich sein. Die nach der Geschlechts­an­gleichung geführten weiblichen Vornamen werden als eine Änderung im Handelsregister eingetragen, ohne dass die vorherige Eintragung der männlichen Vornamen gelöscht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligte ist Geschäftsführerin einer GmbH. Sie wurde in einem männlichen Körper geboren und trug zunächst männliche Vornamen. Weil sie sich seit langer Zeit dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlte, erreichte sie im Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, dass durch gerichtlichen Beschluss ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ausgesprochen wurde und sie weibliche Vornamen erhielt. Das Standesamt stellte darauf hin eine neue Geburtsurkunde aus. Die Geschäftsführerin beantragte dann, ihren Namenswechsel im Handelsregister einzutragen. Das Registergericht trug mit Datum vom Dezember 2012 im Handelsregister als "Änderung" den jetzigen Namen (Vor- und Nachname) einschließlich Geburtsdatum und Wohnort ein. Die Betroffene verlangte daraufhin, dass die frühere Eintragung des männlichen Vornamens vollständig aus dem Register gelöscht werde. Sie führte zur Begründung an, dass mit der derzeitigen Form der Eintragung bei Dritten entweder die unzutreffende Vermutung aufkomme, dass ein Geschäftsführerwechsel stattgefunden habe, oder es könne der Schluss auf die durchgeführte Geschlechtsangleichung gezogen werden. Beides benachteilige sie. Ein Geschäftsführerwechsel werde im Geschäftsverkehr teilweise negativ bewertet. Bei Offenlegung der Geschlechtsangleichung bestehe die Gefahr, dass sie in ihrer Intimsphäre bloß gestellt werde.

OLG: Weibliche Vornamen sind nicht zeitlich rückwirkend im Handelsregister einzutragen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass im Ergebnis das öffentliche Interesse daran, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten, gegenüber dem Recht der Beteiligten auf vollständigen Schutz Ihrer informationellen Selbstbestimmung überwiege. Das Gericht hat deshalb den Antrag auf Löschung der zuvor geführten männlichen Vornamen der Geschäftsführerin im Handelsregister zurückgewiesen. Die weiblichen Vornamen sind nicht zeitlich rückwirkend im Handelsregister einzutragen. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 5 Absatz 1 Transsexuellengesetz - TSG) dürfen nach rechtskräftiger Namensänderung die früher geführten Vornamen ohne Zustimmung des Beteiligten nur dann offenbart werden, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Hier ist es so, dass die früheren Vornamen der Geschäftsführerin zwar nicht aus dem jeweiligen aktuellen Auszug des Handelsregisters ersichtlich sind, jedoch aus einem chronologischen Auszug des Handelsregisters. Die von der Beteiligten begehrte Änderung einer bereits abgeschlossen Eintragung, nämlich der männlichen Vornamen, steht im Widerspruch zu dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse aller anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters stets gewährleistet ist. Das Register war vor der Geschlechtsangleichung mit den früheren männlichen Vornamen richtig, die im chronologischen Auszug noch erkennbar sind. Das Register ist jetzt richtig, indem nur noch die weiblichen Vornamen der Beteiligten zum aktuellen Inhalt gehören.

Auf Persönlichkeitsrechte der Beteiligten wurde ausreichend Rücksicht genommen

Das Registergericht hat bei der Gestaltung der Eintragung ausreichend Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten genommen, indem es nicht in der Eintragung auf eine "Namensänderung nach dem TSG" hingewiesen hat. Auch hat das Registergericht den Beschluss über die Geschlechtsangleichung nicht in den öffentlich einsehbaren Registerordner verschoben.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Persönlichkeitsrecht | Namensrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18276 Dokument-Nr. 18276

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss18276

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?