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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.04.2014
- 2 W 25/14 -
Löschung nicht notwendig: Neue Vornamen nach Geschlechtsangleichung dürfen im Handelsregister als Änderung vermerkt werden
OLG weist Antrag auf Löschung der zuvor geführten männlichen Vornamen der Geschäftsführerin im Handelsregister zurück
Die von der Geschäftsführerin einer GmbH vor einer Geschlechtsangleichung geführten männlichen Vornamen dürfen aus dem Handelsregister ersichtlich sein. Die nach der Geschlechtsangleichung geführten weiblichen Vornamen werden als eine Änderung im Handelsregister eingetragen, ohne dass die vorherige Eintragung der männlichen Vornamen gelöscht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligte ist Geschäftsführerin einer GmbH. Sie wurde in einem männlichen Körper geboren und trug zunächst männliche
OLG: Weibliche Vornamen sind nicht zeitlich rückwirkend im Handelsregister einzutragen
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass im Ergebnis das öffentliche Interesse daran, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten, gegenüber dem Recht der Beteiligten auf vollständigen Schutz Ihrer informationellen Selbstbestimmung überwiege. Das Gericht hat deshalb den Antrag auf Löschung der zuvor geführten männlichen
Auf Persönlichkeitsrechte der Beteiligten wurde ausreichend Rücksicht genommen
Das Registergericht hat bei der Gestaltung der Eintragung ausreichend Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten genommen, indem es nicht in der Eintragung auf eine "Namensänderung nach dem TSG" hingewiesen hat. Auch hat das Registergericht den Beschluss über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 18276
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