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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.11.2007
5 BS 336/07 -

Dresdner Elbtalbrücke (Waldschlösschenbrücke) darf gebaut werden

Gericht hebt Baustopp der Elbtalbrücke auf

Mit dem Bau der Waldschlößchenbrücke in Dresden darf begonnen werden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Anträge dreier Naturschutzverbände auf vorläufigen Baustopp abgelehnt. Den anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9.8.2007 (3 K 712/07) hat es geändert. Dabei hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht zugleich Auflagen zum Schutz der Fledermausart Kleine Hufeisennase verfügt.

In dem Beschwerdeverfahren stritten die Beteiligten im Wesentlichen über eine mögliche Gefährdung der streng geschützten Fledermausart Kleine Hufeisennase durch die beabsichtigte Errichtung und Nutzung der Waldschlößchenbrücke. Insbesondere wurde eine Gefährdung aufgrund des sog. „Falleneffekts“ geltend gemacht. Die Fledermäuse würden durch die bei Dunkelheit um die Beleuchtung der Brücke angelockten Insekten zu deren Jagd animiert. Für diesen Fall bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Insekten fallen ließen, um den Fledermäusen zu entkommen. Folge hiervon sei, dass die Kleine Hufeisennase dann mit vorbeifahrenden Fahrzeugen kollidiere.

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts geht von dem Brückenbauwerk selbst keine Gefahr für die Kleine Hufeisennase aus. Auch eine ernsthafte Beeinträchtigung dieser Fledermausart aufgrund von Lärm oder verkehrsbedingten Schwingungen der Waldschlößchenbrücke sei nicht möglich. Ob eine Gefährdung der Kleinen Hufeisennase im Fall der Jagd nach Insekten, welche durch die Brückenbeleuchtung angezogen werden, vorliege, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Dieser etwaigen Gefährdung könne jedoch aller Voraussicht nach durch eine Nachbesserung des den Bau der Brücke erlaubenden Planfeststellungsbeschlusses begegnet werden. Bis dahin könne eine etwaige Gefährdung durch die vom Gericht verfügten Auflagen vermieden werden. Durch diese Auflagen wird der Freistaat Sachsen verpflichtet, durch verkehrsbeschränkende Maßnahmen auf der Waldschlösschenbrücke das Risiko einer Kollision der Kleinen Hufeisennase mit Kraftfahrzeugen aufgrund des sog. „Falleneffekts“ zu minimieren. Hierbei handelt es sich um die Verpflichtung zu einer Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h auf der Waldschlösschenbrücke während der „Nachtzeiten“ von April bis Oktober des Jahres. Damit wird nach Auffassung des Senats sichergestellt, dass selbst bei einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um 30 km/h kein Kollisionsrisiko der Kleinen Hufeisennase mit Fahrzeugen bestehe. Das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Gutachten gehe zu Recht davon aus, dass eine zunehmende Kollisionsgefahr der Kleinen Hufeisennase nur gegenüber schneller als 60 km/h fahrenden Fahrzeugen bestehe. Durch die zugleich verfügte Verpflichtung zur Installierung von 2 Geschwindigkeitsmessstellen auf der Waldschlösschenbrücke werde gewährleistet, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung im Wesentlichen eingehalten werde. Die zeitliche Begrenzung des Tempolimits berücksichtige, dass die Kleine Hufeisennase erst bei völliger Dunkelheit ausschwärme und jage.

Endgültig könne ein möglicher Fehler des Planfeststellungsbeschlusses etwa durch die Beauflagung von Bepflanzungen, die Leitstrukturen vorgäben und die Kleine Hufeisennase veranlassten, die Brücke unterhalb der Fahrbahn zu queren und damit das Kollisionsrisiko minderten, beseitigt werden. Möglich sei es auch, die Wirkung der in Betracht kommenden Brückenbeleuchtung näher zu untersuchen und die am besten geeigneten Beleuchtungsmittel festzulegen. Denkbar sei auch die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen (sog. Monitoring). Gerade bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen könne es sich anbieten, durch ein Monitoring weitere Erkenntnisse über Beeinträchtigungen zu gewinnen und dementsprechend die Durchführung des Vorhabens zu steuern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.11.2007

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