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Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.04.2010
L 7 AS 43/10 -

Sächsisches LSG: Umweltprämie darf nicht als Einkommen bei Hartz IV angerechnet werden

Abwrackprämie ist eine zweckbestimmte Einnahme

Die Umweltprämie (sog. Abwrackprämie) darf Beziehern von Hartz IV nicht als Einkommen angerechnet werden. Dies hat das Sächsische Landessozialgericht entschieden. Die Abwrackprämie stelle eine zweckbestimmte Einnahme dar und diene nicht der Sicherung des Lebensunterhalts.

Die Antragstellerin bezog seit August 2005 durchgängig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im März 2009 erwarb sie unter Ausnutzung der Umweltprämie einen neuen Pkw und gab ihr altes Fahrzeug, Baujahr 1997, ab. Den Restkaufpreis von mehr als 9.000 EUR finanzierte sie über Ratenzahlung. Die Prämie floss direkt vom Konto des Autohauses in die Finanzierung ein. Der Landkreis Mittelsachsen rechnete die Umweltprämie für ein Jahr als monatliches Einkommen in Höhe von 208,33 EUR an und gewährte im Folgezeitraum von 01.10.2010 bis 31.03.2010 entsprechend geminderte Leistungen. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte beim Sozialgericht Chemnitz erfolglos die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Sozialgericht Chemnitz wertete Umweltprämie nicht als zweckbestimmte Leistung

Der Landkreis und das Sozialgericht Chemnitz hatten argumentiert, dass die Umweltprämie nicht als zweckbestimmte Leistung unberücksichtigt bleiben könne, da diese Summe um ein Vielfaches die derzeitige Regelleistung von 359,00 EUR monatlich überschreite, so dass daneben der weitere Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt erscheine. Die Antragstellerin hat daraufhin Mietschulden auflaufen lassen und sich von Bekannten Geld geliehen, um die Autoraten bezahlen zu können.

Landessozialgericht sieht Abwrackprämie als zweckbestimmte Einnahme an

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Sächsische Landessozialgericht den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz aufgehoben und den Landkreis vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin für Oktober 2009 bis März 2010 weitere Leistungen in Höhe von 208,33 EUR monatlich zu gewähren. Bei der Umweltprämie handele es sich um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, die einem anderen Zweck als die Leistung nach dem SGB II diene und darüber hinaus die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflusse, dass daneben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht gerechtfertigt wären. Denn diese Regelung solle einerseits verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Geldleistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, und andererseits, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden.

Umweltprämie dient der Verschrottung alter und dem Absatz neuer Personenkraftwagen

Die Umweltprämie diene völlig anderen Zwecken als die existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II, nämlich der Verschrottung alter und dem Absatz neuer Personenkraftwagen, um durch den Austausch emissionsträchtiger Altfahrzeuge einen Beitrag zur Schadstoffreduzierung in der Luft zu leisten bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage. Zur Auszahlung kommt es zudem erst, wenn ein Verwertungsnachweis ausgestellt wurde sowie die Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs und die Neuzulassung auf den Antragsteller nachgewiesen ist. Allein aus der Zweckbestimmung ergibt sich, dass eine bedarfsmindernde Anrechnung der Umweltprämie als Einkommen nicht beabsichtigt war. Allerdings gibt es auch eine Einschränkung: der Senat geht davon aus, dass das mit Hilfe der Umweltprämie erworbene Neufahrzeug als zu verwertendes Vermögen nur dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Wert eines angemessenen Fahrzeugs i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (= 7.500,00 EUR) und zusätzlich der maßgebliche Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II (individuell unterschiedlich: 150,00 EUR pro Lebensjahr mindestens 3100,00 EUR) nicht überschritten wird. Das war hier nicht der Fall.

Bundessozialgericht hat zu der Frage noch keine Entscheidung getroffen

Damit hat erstmals einer der drei, für Hartz IV zuständigen Senate des Sächsischen Landessozialgerichts zur Frage der Anrechnung bzw. Nichtanrechnung der Umweltprämie beim Bezug von SBG II-Leistungen entschieden. Diese Entscheidung deckt sich im Wesentlichen mit den Entscheidungen einer Reihe anderer Landessozialgerichte. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zu dieser Frage liegt noch nicht vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2010
Quelle: ra-online, Sächsisches Landessozialgericht

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 23.12.2009
    [Aktenzeichen: S 43 AS 6956/09]
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