wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 01.03.2018
S 27 KR 1000/15 -

Berechnungs­grund­lage zur Berechnung von Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit bei vorher erhaltenem Übergangsgeld

Festlegung eines niedrigeren Vomhundertsatzes bei Berechnung von Übergangsgeld anhand fiktiver Arbeitsentgelte zulässig

Für Versicherte, die vor einer Arbeitsunfähigkeit Übergangsgeld bezogen haben, das als Bezugspunkt ein fiktives tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt hatte, ist bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen zur Berechnung des Krankengeldes die Berechnungs­grund­lage nach der sich das Übergangsgeld berechnet hat, zugrunde zu legen.

Dem des zugrunde liegenden Verfahrens Kläger war von der Deutschen Rentenversicherung eine Umschulung zum Physiotherapeuten bewilligt worden mit Gewährung von Übergangsgeld. Für das Übergangsgeld wurden als Berechnungsgrundlage 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgeltes zugrunde gelegt. Wegen Eintritts von Arbeitsunfähigkeit wurde die Bewilligung der Umschulung widerrufen. Aufgrund des Bezuges von Übergangsgeld bestand ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte hatte bei der Berechnung des Krankengeldes die von der Deutschen Rentenversicherung erhobene Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes zugrunde gelegt. Der Kläger wandte sich hiergegen und führte aus, dass 80 vom Hundert des von der Deutschen Rentenversicherung zugrunde gelegten jährlichen Arbeitsentgelts (Regelentgelt), begrenzt auf die jährliche Beitragsbemessungsgrenze, zugrunde zu legen seien und nicht die von der Deutschen Rentenversicherung ermittelte Berechnungsgrundlage.

Gesetzgeber hat bei Berechnung von Übergangsgeld anhand fiktiver Arbeitsentgelte bewusst niedrigeren Vomhundertsatz festgelegt

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Bei versicherungspflichtigen Teilnehmern von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelte als beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hundert des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liege. Der Gesetzgeber habe bei der Berechnung des Übergangsgeldes anhand eines fiktiven Arbeitsentgeltes bewusst einen niedrigeren Vomhundertsatz festgelegt. Es sei kein Grund ersichtlich, dass diese stärkere Reduzierung bei der Berechnung des Krankengeldes aus dem Übergangsgeld unbeachtet bleiben könne ohne entsprechende ausdrückliche Regelung hierzu. Auch würde der Berechnungsvorgang des Klägers zu dem Ergebnis führen, dass der von ihm errechnete Anspruch auf Krankengeld über dem zuvor gewährten Übergangsgeld liege. Grundsätzlich sei das Krankengeld geringer als das regelmäßige Arbeitsentgelt, abgesehen von explizit geregelten Sonderkonstellationen. Eine solche geregelte Sonderkonstellation liege nicht vor.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht | Sozialversicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26769 Dokument-Nr. 26769

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26769

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung