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Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 29.03.2017
- S 18 KR 268/17 ER -
Akut an Brustkrebs erkrankte Patientin darf mit neuartiger Chemotherapie behandelt werden
Wirtschaftliche Interessen der Krankenkasse müssen hinter Schutz des Lebens der Patientin zurücktreten
Das Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann es gebieten, dass einer Patientin die Behandlung mit einer neuartigen Chemotherapie zugesprochen wird, auch wenn noch nicht feststeht, dass das Medikament für diese Behandlung zugelassen werden kann und sicher wirksam ist. Das hat das Sozialgericht Dresden am 29. März 2017 entschieden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 48 Jahre alte Antragstellerin erkrankte 2008 an einer aggressiven Form von
Zulassung für "further-line-Therapie" mit Medikament noch nicht vorhanden
Die AOK Plus lehnte die Übernahme der Kosten ab. Pertuzumab ist in Europa seit 2013 zugelassen. Die Zulassung ist allerdings beschränkt auf Fälle, in denen noch keine vergleichbare Behandlung statt fand (sogenannte "first-line"). Für die sogenannte "further-line-Therapie" fehlt eine Zulassung. Da die Antragstellerin bereits seit 2008 mit
Akut lebensbedrohlicher Zustand der Klägerin lässt keine Zeit zum Einholen weiterer Gutachten
Das Sozialgerichts Dresden gab dem Eilantrag statt. In der Kürze der Zeit war nicht aufzuklären, ob die von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2017
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online
- Krankenkasse muss bei tödlicher Krebserkrankung Kosten für Behandlung mit nicht zugelassenem Medikament übernehmen
(Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.04.2013
[Aktenzeichen: L 5 KR 102/13 B ER]) - SG Stuttgart: Kosten von nicht in Deutschland zugelassenen Medikamenten müssen von Krankenkassen nur bei lebensbedrohlichen Erkrankungen übernommen werden
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 01.08.2011
[Aktenzeichen: S 8 KR 354/10])
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Dokument-Nr. 24305
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