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Sozialgericht Münster, Urteil vom 24.08.2012
S 6 P 43/12 -

Transparenzberichten über Pflegeeinrichtungen liegt verfehlte Bewertungssymptomatik zugrunde

Erneute Rüge für den Pflege-TÜV durch das Sozialgericht Münster

Das Sozialgericht Münster hat in einem Klageverfahren eines Pflegeheims die Veröffentlichung eines so genannten Transparenzberichts im Internet untersagt.

Das Sozialgericht Münster bekräftigte seine im rechtskräftigen Urteil vom 20. August 2010 sowie im rechtskräftigen Urteil vom 24. Juni 2011 (Az.: S 6 P 114/11) vertretene Auffassung, dass der Beurteilung der Qualität der Arbeit von Pflegeeinrichtungen in den so genannten Transparenzberichten eine verfehlte Bewertungssymptomatik zugrunde liegt, da bei den Prüfungen durch den Pflege-TÜV lediglich das Ausmaß der Dokumentation der Pflegeleistungen beurteilt wird. Im konkreten Fall führe dies zu einer Verletzung von Grundrechten des mit der Note "gut" bewerteten ambulanten Pflegedienstes.

Ziel der Verbraucherinformation wird mit Transparenzberichten nicht erreicht

Zudem könne nach Einschätzung des Sozialgerichtes Münster bei einem bundesweit aktuellen Notendurchschnitt von 1,2 von einer realistischen Qualitätsbewertung keine Rede mehr sein, sodass mit den Transparenzberichten das Ziel der Verbraucherinformation nicht erreicht werde. Zudem stelle das Sozialgericht Münster die Frage nach der politischen Verantwortung für die Aufrechterhaltung eines nach ihrer Auffassung evident ungeeigneten Prüfverfahrens mit jährlichen Kosten in Höhe von 100 Millionen Euro.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2012
Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online

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