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Sozialgericht Mainz, Vergleich vom 01.12.2015

Foto auf elektronischer Gesundheitskarte grundsätzlich zulässig

Krankenkasse entspricht dennoch freiwillig Löschungswunsch nach Kartenausstellung

Das Sozialgericht Mainz hat darauf hingewiesen, dass Lichtbilder für die elektronische Gesundheitskarte grundsätzlich als Sozialdaten zum Zweck der Erst- und Folgeausstellung gespeichert werden dürfen. Zu einer Entscheidung des Gerichts kam es im konkreten Fall jedoch nicht, da sich Krankenkasse und Kläger in der Verhandlung auf eine Löschung des Fotos des Klägers geeinigt haben.

Die Krankenkasse argumentierte in der Verhandlung damit, dass das Lichtbild wegen der befristeten Gültigkeit der Karte alle fünf Jahre und gegebenenfalls auch im Verlustfall zur Ausstellung von Ersatzkarten benötigt werde. Eine Löschung sei daher erst am Ende der Mitgliedschaft eines Versicherten möglich. Das gespeicherte Foto sei vor unbefugtem Zugriff geschützt. Es werde in einer Datei gespeichert, die ausschließlich für Ersatzausstellungen aufgerufen werden dürfe. Der Kläger hingegen führte aus, er wolle die Speicherung aller unnötigen Daten über sich vermeiden.

Bürokratischer Aufwand könnte durch Einverständniserklärung der Versicherten zur dauerhaften Speicherung des Lichtbildes vermeiden werden

Das Sozialgericht Mainz wies darauf hin, dass es gerichtlich geklärt sei, dass Lichtbilder zum Zweck der Erst- und Folgeausstellung der elektronischen Gesundheitskarte als Sozialdaten gespeichert werden dürfen. Für die Speicherung im Zeitraum zwischen zwei Ausstellungen fehle es zwar an einer ausdrücklichen Regelung. Die Erforderlichkeit der Speicherung könne sich aber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aus einer Interessensabwägung zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers und den Erfordernissen einer Massenverwaltung ergeben. Der Bürokratieaufwand für die Beklagte zur Neuanforderung von Lichtbildern bei rund 8 Millionen Mitgliedern sei beträchtlich und daher von besonderem Gewicht. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Fünfjahreszeitraum lang sei und statistisch nicht feststehe, wie oft eine Ersatzausstellung zwischen Erstausstellung und Ablauf der Gültigkeit erfolge. Das Gericht hielt es für erwägenswert, ob die Krankenkasse dem befürchteten bürokratischen Aufwand nicht auch durch eine Einverständniserklärung der Versicherten zur Speicherung des Lichtbildes für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft vermeiden könne. Derzeit dürfe die Krankenkasse nach der Gesetzeslage jedenfalls solange davon ausgehen, dass ein Versicherter ein schutzwürdiges Interesse daran habe, so unbürokratisch wie möglich eine Ersatzkarte zu erhalten, bis dieser ausdrücklich eine Löschung beantragt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2015
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 21959 Dokument-Nr. 21959

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