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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 10.12.2013
S 11 R 701/13 -

Inkassounternehmen muss Sozial­versicherungs­beiträge für Beschäftigung einer "Scheinselbständigen" im Vertrieb nachzahlen

Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Heilbronner Inkassounternehmen Sozial­versicherungs­beiträge in Höhe von über 40.000 Euro nachzahlen muss, da das Unternehmen eine Vertriebs­mitarbeiterin im Außendienst als "Schein­selbstständige" beschäftigt hatte.

In dem vorliegenden Fall führte der beklagte Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund - DRB) bei einem Heilbronner Inkassounternehmen Ende 2011/Anfang 2012 eine Betriebsprüfung durch. Die DRB forderte sodann Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 40.000 Euro für die Beschäftigung einer Vertriebsmitarbeiterin im Außendienst im Prüfzeitraum von 2007 bis Ende November 2011 nach. Die Vertriebsmitarbeiterin hatte im Prüfzeitraum für das Inkassounternehmen mit einer stündlichen Vergütung von 20 Euro an Schulungen teilgenommen und (regelmäßig von ihrem häuslichen Büro aus) die ihr vorgegebenen Adresslisten abtelefoniert, um Neukunden zu gewinnen. Kam daraufhin ein Vorstellungstermin des Inkassounternehmens mit dem möglichen Neukunden zustande, erhielt die Vertriebsmitarbeiterin eine Provision von 75 Euro sowie gelegentlich einen nachträglichen weiteren Bonus (abhängig vom weiteren Verlauf der Kundenbeziehung). Daneben erhielt sie eine monatliche Pauschale von 150 Euro für die Betreuung von „Bestandskunden“. Das Inkassounternehmen führte die Vertriebsmitarbeiterin auf seiner Homepage als „Vertriebsassistentin - Region Nord/West“ unter Angabe einer Telefon-Durchwahl auf.

Klagendes Inkassounternehmen macht Selbständigkeit der Mitarbeiterin geltend

Das klagende Inkassounternehmen (nach eigener Einlassung ein mittelständischer Betrieb mit rund 60 Mitarbeitern und mehr als 1.000 Auftraggebern aus verschiedensten Branchen) machte geltend, die Vertriebsmitarbeiterin sei selbständig tätig gewesen. Denn sie habe ihre Zeit frei einteilen können und seinerzeit ein zusätzliches Zimmer in Höhe von 200 Euro incl. Nebenkosten angemietet, das sich im gleichen Haus wie deren Wohnung befunden habe. Zudem habe sie ihre Vergütung durch Provisionen steigern können. Die gegenseitige Zusammenarbeit sei im Mai 2012 beendet worden.

Relevantes unternehmerisches Risiko nicht erkennbar

Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage jedoch ab. Die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen hier gegenüber denjenigen einer selbständigen Tätigkeit. Insbesondere sei ein relevantes unternehmerisches Risiko nicht erkennbar. Denn die Vertriebsmitarbeiterin habe auch dann eine nicht unerhebliche Vergütung erhalten, wenn ihre Telefonakquise erfolglos blieb. Darüber hinaus habe sie nach festen Vorgaben gehandelt, indem sie ausschließlich die von ihrer Auftraggeberin übermittelten Adresslisten „abtelefonierte“. Insgesamt sei ein wesentlicher Unterschied zu den seinerzeit bei der Klägerin fest angestellten Vertriebsassistenten nicht erkennbar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]:

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2013
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Gerald Hopfner, Fachanwalt ArbR schrieb am 07.01.2014

Dieses wohl nur politisch nachvollziehbare Fehl-Urteil ist jedenfalls mit DIESER Begründung nicht haltbar. Die für Akquise typische Vertragsleistung besteht in der tel. Kontaktaufnahme. Erfolg ist nicht geschuldet. Die Adressenlisten und Bestellerschulungen konkretisieren die Werkleistung wie ein Leistungsverzeichnis. Keine PERSONENBEZOGENE - nur eine solche zählt - Weisung ist erkennbar. Unternehmerisches Risiko ist der (Nicht-)Erhalt einer Provision sowie eine mögl. Kostenunterdeckung des Eigenaufwands (eigenes Büro etc.). Hier haben ganz offensichtlich sozialromantische Alt-68-er Richter dem Gesetzgeber "nachgeholfen". Das ist nicht Aufgabe oder Befugnis eines Richters.

Rüdiger IHLE schrieb am 06.01.2014

Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig .

Ich frage mich bei dem Thema " Scheinselbständigkeit " allerdings seit langem, wann die Rechtsprechung endlich den Mut findet, auch die Beschäftigung tausender Fahrer und Auslieferer bei div. Paket- und Transportdiensten und von Tiefkühlkost als das zu behandeln, was sie sind : Abhängige Beschäftigungsverhältnisse .

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