wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(4)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 12.11.2020
S 30 AS 4219/20 ER -

Jobcenter muss wegen der Corona-Pandemie für Kosten eines Umzugsunternehmens aufkommen

Geringere Infektionsgefahr mit Coronavirus bei Umzugsunternehmen

Das Sozialgericht Dortmund hat im einstweiligen Rechts­schutz­verfahren entschieden, dass ein Jobcenter zur Vermeidung der durch das Coronavirus bestehenden Infektionsgefahr vorläufig für die Kosten eines Umzugsunternehmens aufkommen muss.

Die Leistungsempfängerin konnte einen erforderlichen Umzug nicht mithilfe von Familie und Freunden durchführen. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen mit der Begründung ab, dass die Kosten unangemessen seien. Der Umzug könne vielmehr kostengünstiger mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker für den Anschluss der Starkstromgeräte in der Küche durchgeführt werden. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Erfolg.

SG: Umzug mit Hilfskräften derzeit unzumutbar

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund könne ein Leistungsberechtigter vom Jobcenter zwar grundsätzlich nur die angemessenen Kosten für einen erforderlichen mit der Folge verlangen, dass ein Umzug in der Regel selbst zu organisieren und durchzuführen sei. Aufgrund der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 10.11.2020 (Coronaschutzverordnung) und der darin enthaltenen Verhaltensregeln sei die Durchführung eines Umzug mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker derzeit jedoch unzumutbar.

Verweis des Jobcenters widerspricht Zweck der Coronaschutzverordnung

Es widerspreche bereits dem Zweck der Coronaschutzverordnung, Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet zu begrenzen, wenn die Antragstellerin darauf verwiesen werde, mehrere Personen einzeln zu beauftragen, die allesamt aus verschiedenen Haushalten und von verschiedenen Arbeitgebern stammen, und mit ihnen körperlich schwere Arbeit durch den Umzug zu verrichten. Starkes Ein- und Ausatmen sowie die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ließen sich bei einem Umzug nicht vermeiden. Bei einem Umzugsunternehmen sei die Infektionsgefahr hingegen deutlich geringer, weil davon auszugehen sei, dass dessen Mitarbeiter regelmäßig miteinander arbeiten und somit eher "einem Haushalt" entsprechenden würden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2020
Quelle: Sozialgericht Dortmund, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Coronaschutzverordnung | Corona-Virus | Jobcenter | Umzug | Umzugskosten

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29572 Dokument-Nr. 29572

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29572

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 11.12.2020

Alleine schon dieses Argument "Der Umzug könne vielmehr kostengünstiger mit studentischen Hilfskräften ... durchgeführt werden" ist Beweis genug für den rückwärtigen Stand dieser sog. JobCenter. Als ob Studenten heutzutage noch dazu bereit wären für ein paar Euro anderer Leute Möbel zu schleppen. Ganz offensichtlich wäre dazu ja auch niemand bereit, der über diese "Behörde" - häufig vergebens - nach bezahlter Beschäftigung sucht. Vielmehr ist es an der Zeit für den Umzug dieser JobCenter selbst, nämlich in die Geschichtsbücher zum Thema Soziales. Die Einführung eines allgemeinen Bedingungslosen Grundeinkommens würde diesem sinnlosen "Treiben" endlich ein Ende bereiten.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung