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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 12.11.2020
- S 30 AS 4219/20 ER -
Jobcenter muss wegen der Corona-Pandemie für Kosten eines Umzugsunternehmens aufkommen
Geringere Infektionsgefahr mit Coronavirus bei Umzugsunternehmen
Das Sozialgericht Dortmund hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass ein Jobcenter zur Vermeidung der durch das Coronavirus bestehenden Infektionsgefahr vorläufig für die Kosten eines Umzugsunternehmens aufkommen muss.
Die Leistungsempfängerin konnte einen erforderlichen
SG: Umzug mit Hilfskräften derzeit unzumutbar
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund könne ein Leistungsberechtigter vom
Verweis des Jobcenters widerspricht Zweck der Coronaschutzverordnung
Es widerspreche bereits dem Zweck der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2020
Quelle: Sozialgericht Dortmund, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29572
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