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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 24.10.2018
2 A 11/18 -

Psychische Belastung infolge Erkrankung naher Angehöriger rechtfertigt keine Verlängerung der BAföG-Leistungen nach Ablauf der Regelstudienzeit

Aus­bildungs­verhältnis wird nicht unmittelbar berührt

Wird die Regelstudienzeit überschritten, weil der Student infolge der Erkrankung naher Angehöriger unter psychischer Belastung steht, kommt eine Verlängerung der BAföG-Leistungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wegen schwerwiegender Gründe nicht in Betracht. Denn durch die Erkrankung wird das Aus­bildungs­verhältnis nicht unmittelbar berührt. Dies hat das Ober­ver­waltungs­gericht des Saarlandes entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Medizin-Studentin an einer saarländischen Universität im August 2005 die Verlängerung der Ausbildungsförderung auch nach Ablauf der Regelstudienzeit im Dezember 2015. Ihrer Meinung nach sei es aus schwerwiegenden Gründen zur Überschreitung der Regelstudienzeit gekommen. So habe ihr Bruder im Sommer 2011 einen Krampfanfall erlitten, was einen stationären Krankenhausaufenthalt nach sich gezogen habe. Im Jahr 2012 sei ihre Mutter an Krebs erkrankt. Beide Vorfälle haben zu einer starken psychische Belastung geführt, wodurch es zu Verzögerungen gekommen sei. Die zuständige Behörde lehnte eine Verlängerung der Ausbildungsförderung ab. Dagegen erhob die Studentin Klage. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Die Studentin beantragte daher die Zulassung der Berufung.

Kein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungsförderung

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ließ die Berufung nicht zu. Seiner Auffassung nach stehe der Studentin kein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungsförderung zu. Die Überschreitung der Regelstudienzeit sei nicht aus schwerwiegenden Gründen geschehen. Schwerwiegend seien nur solche ausbildungsbezogenen Gründe, die entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder die objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsganges berühren.

Erkrankung naher Angehöriger kein schwerwiegender Grund

Die Erkrankung naher Angehöriger stelle keinen Grund dar, so das Oberverwaltungsgericht, der in subjektiver oder gar objektiver Hinsicht als ausbildungsbezogen anerkannt werden könne. Derartige schicksalshafte Ereignisse im familiären Umfeld eines Auszubildenden seien keine Seltenheit, müssen von einer Vielzahl von Menschen im Laufe ihres Lebens verarbeitet werden und berühren das Ausbildungsverhältnis unmittelbar allenfalls in begrenztem Umfang. Dies gelte hier insbesondere, da über die geltend gemachte nervliche Belastung hinaus keine konkreten Erfordernisse der Pflege oder Betreuung des Bruder oder der Mutter vorgetragen wurden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2017
    [Aktenzeichen: 3 K 679/16]
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 171
NJW 2019, 171

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Dokument-Nr.: 27977 Dokument-Nr. 27977

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Kommentare (1)

 
 
Bernhard Börsel schrieb am 24.10.2019

Inzwischen hat sich die Rechtslage geändert. Der Gesetzgeber hat die häusliche Pflege von Angehörigen (Pflegestufe 3) in § 15 Abs. 3 BAföG aufgenommen.

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