wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 5. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2021
12 S 888/19 -

BAföG trotz Aus­bildungs­rückstands: Erkrankung während Prüfungszeitraums muss für Studienverzögerung ursächlich sein

Keine Ursächlichkeit bei Entscheidung zum Nichtantritt der Prüfungen vor Erkrankung

Erklärt ein Student, der BAföG-Leistungen erhält, einen Aus­bildungs­rückstand mit einer Erkrankung während des Prüfungszeitraums, so muss die Erkrankung für die Studienverzögerung ursächlich sein. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Student bereits vor der Erkrankung sich dazu entschied, die Prüfungen nicht anzutreten. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2017 wurden einer Studentin im Fach Medizin an einer Universität in Baden-Württemberg die BAföG-Leistungen gestrichen. Hintergrund dessen war ein Ausbildungsrückstand am Ende des vierten Semesters. Die Studentin begründete diesen unter anderem damit, dass sie im ersten Semester im Jahr 2015 zwei Prüfungen wegen einer Erkrankung nicht habe antreten können. Sie klagte schließlich auf die Fortführung der Ausbildungsförderung. Im anschließenden Gerichtsverfahren kam heraus, dass die Studentin bereits geraume Zeit vor der Erkrankung und den anstehenden Prüfungen entschieden hatte, die Prüfungen nicht anzutreten. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die Klage der Studentin daher ab. Dagegen richtete sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Kein Anspruch auf BAföG-Leistungen wegen Ausbildungsrückstands

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung nicht zu. Ein Anspruch auf BAföG-Leistungen bestehe wegen des Ausbildungsrückstands nicht. Die Erkrankung der Klägerin im Prüfungszeitraum sei unbeachtlich. Für den Ausbildungsrückstand sei allein die Entscheidung der Klägerin, die Prüfungen nicht zu absolvieren, ursächlich gewesen. Habe die Klägerin nie vorgehabt, die Prüfungen anzutreten, könne der von ihr geltend gemachte Verzögerungsgrund der Arbeitsunfähigkeit im Prüfungszeitraum nicht Ursache für das Nichtabsolvieren der Prüfungen und damit den Ausbildungsrückstand gewesen sein.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 07.12.2018
    [Aktenzeichen: 1 K 7290/17]
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 31120 Dokument-Nr. 31120

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss31120

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?