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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 23.04.2021
1 B 358/20 -

Handeltreiben mit Dopingmitteln durch Apotheker rechtfertigt allein keinen sofortigen Widerruf der Approbation

Zulässige Berufsausübung bis zum Abschluss des Haupt­sache­verfahrens

Das Handeltreiben mit Dopingmitteln durch einen Apotheker rechtfertigt für sich genommen nicht die sofortige Entziehung der Approbation. Vielmehr ist eine Berufsausübung bis zum Abschluss des Haupt­sache­verfahrens zulässig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2020 wurde einem im Saarland tätigen Apotheker mit sofortiger Wirkung die Approbation entzogen. Hintergrund dessen war, dass der Apotheker mittels eines Strafbefehls unter anderem wegen Handeltreibens mit Dopingmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Gegen den Approbationsentzug erhob der Apotheker Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Apothekers.

Zulässige Berufsausübung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschied zu Gunsten des Apothekers und hielt damit eine Berufsausübung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für zulässig. Es sei nicht zu erkennen, dass eine weitere Berufstätigkeit des Apothekers bis zum Zeitpunkt einer Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Zwar sei die rezeptfreie Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu Dopingzwecken besonders verwerflich. Denn dadurch werde die Gesundheit von Menschen gefährdet. Jedoch habe sich der Apotheker im Ermittlungsverfahren kooperativ und einsichtig gezeigt. Zudem habe er keine weiteren beruflichen Verfehlungen oder Straftaten begangen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.2020
    [Aktenzeichen: 5 L 1166/20]
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