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Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 28.10.2020
2 B 296/20 -

OVG Saarlouis setzt Vorverlegung der Sperrstunde für Gaststätten außer Vollzug

Vorverlegung der Sperrstunde stellt Eingriff in grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit dar

Das Oberverwaltungs­gericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 28.10.2020, den § 3 Abs. 1 der Verordnung hinsichtlich Maßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 bei regionalem Infektionsgeschehen im Landkreis St. Wendel vom 18.10.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Untersagung des Betriebs eines Gaststättengewerbes in der Zeit von 23 bis 1 Uhr des jeweiligen Folgetages angeordnet wird.

Der Betreiber einer Gaststätte in St. Wendel hat sich mit einem Normenkontrollantrag in der Hauptsache (Aktenzeichen 2 C 295/20) und zugleich mit einem Eilverfahren gegen die Vorverlegung der Sperrstunde gewendet. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, da den Gaststättenbetreibern bereits eine Vielzahl von Schutz- und Hygienevorgaben einschließlich eines Alkoholausschankverbots ab 23 Uhr auferlegt worden seien, erscheine die weitere Einschränkung der Berufsfreiheit durch eine Sperrstunde als nicht mehr verhältnismäßig. Es sei nicht ersichtlich, dass von dem Offenhalten einer Gaststätte über den Zeitraum von 23 Uhr hinaus eine signifikante Erhöhung des Infektionsrisikos ausgehe.

OVG: Vorverlegung der Sperrstunde verletzt Berufsfreiheit

Das Oberverwaltungsgerichts hat im Eilverfahren entschieden, dass die angeordnete Vorverlegung der Sperrstunde auf 23 Uhr gegenüber der bereits bisher aufgrund des Hygieneplans der saarländischen Landesregierung für Gastronomie- und Gewerbebetriebe geltenden Beschränkung der Öffnungszeiten auf die Zeit zwischen 6 und 1 Uhr nicht mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit des Antragstellers vereinbar ist. Die Vorverlegung der Sperrstunde auf 23 Uhr dürfte zwar noch geeignet sein, um der Ausbreitung des Infektionsgeschehens entgegen zu wirken, das Gericht vermochte jedoch nicht zu erkennen, dass es sich bei der Vorverlegung auf 23 Uhr noch um eine insgesamt erforderliche Maßnahme handelt.

Vorgeschriebenen Hygieneanforderungen und geltende Alkoholverbot stellen mildere und gleichermaßen geeignete Mittel dar

Der Betrieb unter den vorgeschriebenen Hygieneanforderungen und das ab 23 Uhr geltende Alkoholverbot stellten mildere, gleichermaßen geeignete Mittel zur Bekämpfung der Infektionsgefahren dar. vorgeschriebenen Hygieneanforderungen und das ab 23.00 Uhr geltende Alkoholverbot stellten demnach mildere, gleichermaßen geeignete Mittel, zur Bekämpfung der Infektionsgefahren dar. Auszugehen sei davon, dass nach den bisher vom RKI aufbereiteten Daten das Infektionsumfeld "Gaststätte" gegenüber anderen Infektionsumfeldern wie dem privaten Haushalt, Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und dem Arbeitsplatz ersichtlich eine untergeordnete Rolle spiele. Das Risiko einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Disziplin hinsichtlich der Einhaltung von Hygiene- und Abstandsmaßnahmen werde bereits durch das vom Landkreis St. Wendel verfügte Alkoholverbot abgedeckt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/ab)

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