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Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 24.04.2020
- 2 B 122/20 -
Keine vorläufige Aussetzung der saarländischen Corona-Verordnung für Galeria Karstadt Kaufhof
Corona-Pandemie rechtfertigt Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 24. April 2020 (Az. 2 B 122/20) einen Antrag der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH auf vorläufige Außervollzugsetzung der Corona-Verordnung zurückgewiesen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Galeria Karstadt Kaufhof GmbH wollte in dem Verfahren die vorläufige Außervollzugsetzung des § 5 Abs. 4 und 5 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der
Besucherzustrom eine Kaufhauses erhöht Gefahr der Ansteckung deutlich
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Größe der
OVG verneint Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Nach Auffassung des OVG ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht darin zu sehen, dass die in der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 1 bis 17 der Verordnung spezialisierten Einzelhandelsgeschäfte ohne Beschränkung der
Keine Beanstandung der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung
Die angegriffene Regelung sei auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Eine Reduzierung des Warenangebots durch Verkleinerung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28679
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