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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.2017
8 A 11005/17.OVG -

Abschiebung nach Afghanistan zulässig

Keine landesweite ernsthafte individuelle Bedrohung jeder Zivilperson

In Afghanistan besteht aufgrund des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auch nach dem Anschlag auf die deutsche Botschaft am 31. Mai 2017 nicht landesweit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit für jede dorthin zurückkehrende Zivilperson. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein junger Mann afghanischer Staatsangehörigkeit. Nach Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhob er Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Die Anerkennung als Asylberechtigter komme ebenso wie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht, weil das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts lägen ebenfalls nicht vor. Mit seinem hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Kläger geltend, dass nach der aktuellen Sicherheitslage mittlerweile von einer landesweiten Bedrohung in Afghanistan auszugehen sei.

Keine Anhaltspunkte für landesweite ernsthafte individuelle Bedrohung jedes Rückkehrers nach Afghanistan

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte den Zulassungsantrag ab. Die Ausprägung des Konflikts in Afghanistan sei regional unterschiedlich. Das Oberverwaltungsgericht habe in seiner bisherigen Entscheidungspraxis für mehrere afghanische Provinzen angenommen, dass der Grad willkürlicher Gewalt durch den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kein so hohes Niveau erreiche, dass für jede dorthin zurückkehrende Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit bestehe. Die bisher ergangene sonstige obergerichtliche Rechtsprechung komme ebenfalls durchgängig zu dem Ergebnis, dass in Afghanistan jedenfalls keine landesweite individuelle Bedrohung jeder sich im Staatsgebiet aufhaltenden Zivilperson im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts anzunehmen sei, sondern habe für einzelne Regionen eine entsprechende Gefährdung verneint. Auch aufgrund der dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnismittel - unter anderem der aktuellen Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2017 - ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr landesweit von einer solchen ernsthaften individuellen Bedrohung jedes Rückkehrers in Afghanistan auszugehen sei. Zwar habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt seit Anfang 2016 deutlich verschlechtert. Insgesamt lasse sich allerdings feststellen, dass die Bedrohungslage sowohl was Angriffe gegen administrative Einrichtungen, Sicherheitsorgane sowie auf westliche Staatsangehörige, Einrichtungen und Hilfsorganisationen angehe, als auch was die Bedrohung der einheimischen Zivilbevölkerung betreffe, in den einzelnen Provinzen stark unterschiedlich sei. In den ländlichen Gebieten forderten vor allem Kampfhandlungen am Boden und improvisierte Sprengsätze Opfer unter der Zivilbevölkerung. Dabei seien die höchsten Opferzahlen in der südlichen und in der östlichen Region zu verzeichnen. Demgegenüber stelle sich die Situation im Nordosten - bei einer Konzentration der Kampfhandlungen um Kunduz und den Kunduz-Baghlan-Korridor - und im Westen sowie in der zentralen Hochlandregion insgesamt gesehen als vergleichsweise ruhig dar. Die städtische Bevölkerung insbesondere in Kabul werde vor allem durch Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen sowie Entführungen und Bedrohungen betroffen. Zwar weise die Opferzahl in der Provinz Kabul im ersten Halb­jahr 2017 den höchsten absoluten Wert in Afghanistan auf. Gleichzeitig lebten in dieser Provinz aber mit 4,4 Mill. Menschen die meisten Einwohner. Die relative Zahl der zivilen Opfer bewege sich dort im landesweiten Durchschnitt. Weiterhin ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass oppositionelle Gruppen - wie die Taliban - weite Teile des Landes beherrschten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Remhagen schrieb am 12.10.2017

Der Senat sollte sich ein eigenes Bild von der Lage in A. machen und einen Ortstermin durchführen.

Denke, die Richter würden eher Regenwürmer und Spinnen roh essen als nach A. zu reisen!

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