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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.04.2013
7 B 10391/13.OVG -

Ausweisung eines in Deutschland geborenen Tunesiers zulässig

Oberverwaltungsgericht weist Beschwerde gegen Ausweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichts zurück

Die Ausweisung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Tunesiers wegen mehrfacher Straffälligkeit darf vollzogen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der 1984 in Deutschland geborene tunesische Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war bereits ab dem 15. Lebensjahr vielfach straffällig geworden. Er wurde deswegen mehrfach strafgerichtlich verurteilt, zuletzt im Jahr 2009 wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, die er gegenwärtig verbüßt. Daraufhin wies die Stadt Worms ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus.

Ausweisung aufgrund einer erheblichen Rückfallgefahr nicht unverhältnismäßig

Seinen hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Mainz ab. Zur Begründung führte es aus, beim Antragsteller bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr. Er habe mehrfach während der Bewährungszeit erneut Straftaten begangen. Auch eine frühere Strafhaft habe ihn nicht beeindruckt. Zwei stationäre Therapien zur Behandlung seiner Drogenabhängigkeit seien aus von ihm zu vertretenden Gründen abgebrochen worden. Nach den Berichten der Justizvollzugsanstalt zeige er wenig Einsicht in die eigene Verantwortlichkeit. Angesichts der von ihm ausgehenden erheblichen Rückfallgefahr sei eine Ausweisung nicht unverhältnismäßig, obwohl er in Deutschland geboren und aufgewachsen sei. Dabei sei davon auszugehen, dass ihm Tunesien nicht gänzlich fremd sei, er insbesondere Verwandte dort habe und über seine Eltern Kenntnisse der arabischen Sprache und Kultur erworben habe. Das Oberverwaltungsgericht wies seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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