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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.03.2013
3 B 10105/13.OVG -

Verweis wegen Grußwort und politischer Stellungnahme des Ortsbürgermeisters in Mitteilungsblatt

Ortsbürgermeister hat schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt und ein Dienstvergehen begangen

Gegen den Ortsbürgermeister, der am 24. Dezember 2010 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Langenlonsheim ein Grußwort mit einer Stellungnahme zu bundes- und landespolitischen Themen veröffentlicht hatte, wurde zu Recht ein Verweis als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In dem Grußwort äußerte sich der Ortsbürgermeister unter anderem zu bundes- und landespolitischen Angelegenheiten, wobei er die Arbeit der Bundesregierung und einer damaligen Parlamentarischen Staatssekretärin lobte, während er auf das Handeln der Opposition im Bund und die Regierungspolitik im Land kritisch einging. Nachdem die Kommunalaufsicht gefordert hatte, die Unzulässigkeit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt bekanntzugeben, beantragte er beim Verwaltungsgericht Koblenz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, um eine solche Veröffentlichung zu verhindern. Der Antrag blieb ohne Erfolg. Im März 2012 erteilte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach dem Ortsbürgermeister einen Verweis als Disziplinarmaßnahme. Seine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, ab.

Beamter dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei

Der Ortsbürgermeister habe ein Dienstvergehen begangen, weil er schuldhaft die ihm als einem Ehrenbeamten (kommunalen Wahlbeamten) obliegenden Pflichten verletzt habe. Mit der Veröffentlichung des von ihm in amtlicher Eigenschaft verfassten Grußwortes im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Langenlonsheim habe er gegen die beamtenrechtliche Kernpflicht zu unparteiischer Amtsführung verstoßen. Der Beamte diene dem ganzen Volk, nicht einer Partei; er habe seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen. Ein "parteiergreifendes Verhalten" sei dem Beamten in einer amtlichen Tätigkeit untersagt. Das Grußwort des Ortsbürgermeisters sei eine amtliche Äußerung und nicht die Kundgabe einer privaten Meinung gewesen. Er habe sich in diesem Grußwort parteiergreifend geäußert, indem er die Arbeit der Bundesregierung und einer damaligen Parlamentarischen Staatssekretärin gelobt sowie das Handeln der Opposition im Bund und die Regierungspolitik im Land negativ qualifiziert habe. Außerdem habe er mit seinen Äußerungen zu bundes- und landespolitischen Angelegenheiten die Grenzen der gemeindlichen Verbandskompetenz nicht beachtet, die auch für die gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit und Handlungen von Gemeindeorganen wie Grußworte gelte.

Ortsbürgermeister ist den Aufforderungen bewusst nicht nachgekommen

Die Verbandskompetenz der Gemeinden erstrecke sich nur auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Allgemeinpolitische Fragen, ohne spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft, gehörten hierzu nicht. Die Kreisverwaltung habe den Ortsbürgermeister auch bereits im Jahr zuvor wegen eines von ihm im Dezember 2008 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde veröffentlichten Grußwortes darauf hingewiesen, dass die "parteipolitisch geprägten" Aussagen und die Äußerungen zur Bundes- und Landespolitik den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens darstellten, und ihn aufgefordert, bei künftigen Veröffentlichungen die einschlägigen Bestimmungen einzuhalten. Diesen eindeutigen Hinweis habe er bewusst missachtet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27.01.2011
    [Aktenzeichen: 1 L 56/11.KO]
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Dokument-Nr.: 15414 Dokument-Nr. 15414

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