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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2020
4 B 1444/20.NE -

Corona-Pandemie: OVG NRW äußert Zweifel an Neuregelung zur Sonntagsöffnung

Regelung tritt bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft

Das Ober­verwaltungs­gericht hat auf Antrag der Gewerkschaft ver.di Ladenöffnungs­freigaben für den 4. Oktober, 8. November und 6. Dezember 2020 in Gütersloh außer Vollzug gesetzt und erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der am 30.09.2020 ergangenen Neuregelung in der nordrhein-westfälischen Corona­schutzverordnung zu Sonntagsöffnungen in der Weihnachtszeit geäußert.

Die Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 30. September 2020 sieht vor, dass zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen dürfen.

Verordnung steht im Normwiderspruch zur Regelung im nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz

Das OVG hat erhebliche Zweifel an der Gültigkeit dieser Bestimmung. Er verwies darauf, dass die Regelung bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft trete und für den Fall einer

Verlängerung ihres Geltungszeitraums in offenem Normwiderspruch stehe zur Regelung von Ladenöffnungszeiten im nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz. Der Senat berief sich zudem auf die begrenzte Reichweite der infektionsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage und die unmissverständliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer alle Adventssonntage erfassenden Freigaberegelung

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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