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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2021
- 19 B 1458/21 -
Kein Anspruch auf Distanzunterricht statt Präsenzunterricht in der Corona-Pandemie
Entbindung vom Präsenzunterricht in eng begrenzten Ausnahmefällen und vorübergehend möglich
Ein Düsseldorfer Schüler der 8. Klasse eines Gymnasiums hat keinen Anspruch darauf, dass der Präsenzunterricht durch Distanzunterricht ersetzt wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit die Beschwerde des Schülers gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.
Der Achtklässler hatte geltend gemacht, sein Recht auf körperliche Unversehrtheit genieße in der aktuellen Pandemielage von vornherein Vorrang vor der Schulbesuchspflicht. Auch habe das Land Nordrhein-Westfalen nur unzureichende Schutzmaßnahmen gegen eine Infektion von Schülerinnen und Schülern mit dem Coronavirus ergriffen.
OVG: Distanzunterricht wird nur bei individueller gesundheitlicher Gefährdung
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch schulpflichtiger
Abwägung zwischen Individualgrundrechte und Schulpflicht
In dieser Situation ist es Aufgabe des hierfür demokratisch legitimierten Gesetzgebers und der seiner Kontrolle unterliegenden Exekutive, im Spannungsverhältnis von Individualgrundrechten und
Rückkehr zum Präsenzunterricht genügt den grundrechtlichen Anforderungen mit Blick auf staatliche Schutzpflichten
In dieser unzweifelhaft komplexen Entscheidungssituation steht dem Land ein Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum zu. Die hierauf basierende schulorganisatorische Entscheidung für eine Rückkehr zum
Entbindung vom Präsenzunterricht zum Schutz vorerkrankter Angehörige möglich
Flankiert wird dieses
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30845
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