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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2022
19 A 408/21 -

Unzulässigkeit einer heimlichen Tonbandaufnahme des gesprochenen Wortes

Mündliche Äußerung des Klassenkoordinators kann Schüler nicht von der Unterrichts­teilnahme befreien

Die heimliche Tonbandaufnahme des gesprochenen Wortes ist unzulässig. Zudem kann die mündliche Äußerung des Klassenkoordinators einen Schüler nicht von der Unterrichts­teilnahme befreien. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Schüler im Jahr 2019 vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen ein Zeugnis. Unter anderem ging es dabei um die Note in Sport. Er gab an, dass die Klassenkoordinatorin ihm mitgeteilt habe, dass er weder am Sportunterricht teilnehmen noch dort erscheinen müsse. Die Sportnote würde aus dem Zeugnis herausgestrichen. Zur Glaubhaftmachung wollte der Schüler eine entsprechende Tonbandaufnahme vorlegen. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage abwies, musste das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen über den Fall entscheiden.

Keine Glaubhaftmachung der Behauptung der Unterrichtsbefreiung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die behauptete Unterrichtsbefreiung durch die Klassenkoordinatorin sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die angekündigte Vorlage einer Tonbandaufnahme genüge weder zur Glaubhaftmachung noch könne einer mündlichen Äußerung der Klassenkoordinatorin eine rechtlich relevante Unterrichtsbefreiung entnommen werden. Ohnehin bestehen Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit einer Aufnahme des gesprochenen Wortes.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil
    [Aktenzeichen: 10 K 4076/19]
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Dokument-Nr.: 32255 Dokument-Nr. 32255

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