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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2021
- 15 B 1468/21 -
AfD darf den Volkspark Rheinhausen nicht für Wahlkampfveranstaltung nutzen, obwohl die SPD dort Parkfeste veranstaltete
AfD hat keinen Nutzungsanspruch - Parkfest und Wahlkampfveranstaltung sind nicht vergleichbar
Dem Kreisverband Duisburg der AfD bleibt verwehrt, eine für den 11. September 2021 geplante Wahlkampfveranstaltung im Volkspark Rheinhausen durchzuführen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in zweiter Instanz einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Partei die Überlassung eines Teils der unter städtischer Verwaltung stehenden Grünfläche verlangte.
Der 15. Senat ist der Argumentation der
Parteien haben grundsätzlich einen Gleichbehandlungsanspruch
Wenn eine Kommune eine öffentliche Einrichtung im Rahmen ihrer bisherigen Vergabepraxis für die Durchführung von Veranstaltungen politischer
Richter: Sachliche Gründe für unterschiedliche Behandlung von SPD und AfD
Für die Entscheidung der Wirtschaftsbetriebe der Stadt Duisburg, der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 30804
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