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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2021
- 13 B 1534/21.NE -
Eilantrag gegen die Maskenpflicht im Wahllokal ohne Erfolg
Zeitlich begrenzte einmalige Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Wahlraum führt nicht zu einer unangemessenen Beschränkung der Rechte der Betroffenen
Wählerinnen und Wähler müssen am kommenden Sonntag bei der Bundestagswahl im Wahllokal eine Maske tragen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Eilantrag gegen die bei der Bundestagswahl 2021 in Nordrhein-Westfalen geltende Maskenpflicht abgelehnt.
Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen
Maskenpflicht verhältnismäßige Schutzmaßnahme
Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die
Stimmabgabe wird durch Maskenpflicht auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert
Die Stimmabgabe im Wahlraum wird hierdurch auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Vor diesem Hintergrund werden das Demokratieprinzip oder die verfassungsmäßigen Rechte der Wahlberechtigten durch die angegriffene Regelung nicht erkennbar berührt. Gleiches gilt in Bezug auf den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, da der Zutritt zum Wahlraum während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jederzeit zumutbar möglich bleibt. Den Wahlberechtigten wird durch das Tragen der Maske schließlich auch nicht die Äußerung bestimmter Meinungen verboten oder umgekehrt die Äußerung einer bestimmten Meinung aufgezwungen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30859
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