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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2015
- 13 A 2159/14.A und 13 A 800/15.A -
Dublin-Verordnung: Deutschland muss Asylverfahren durchführen
Asylbewerber dürfen nicht zu "refugee in orbit" werden
Über andere EU-Mitgliedstaaten eingereiste Asylbewerber können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung des Asylverfahrens verlangen, wenn Deutschland nach der Dublin-Verordnung der EU für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in zwei Fällen, in denen die deutschen Behörden die Asylbewerber nicht innerhalb der in der Dublin-Verordnung vorgesehenen Frist in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat Spanien überstellt hatten. Dies führt nach der Verordnung dazu, dass die Zuständigkeit auf Deutschland übergeht.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind guineische Staatsangehörige. Sie stellten in
Flüchtlinge können Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland nach nationalem und nach Unionsrecht verlangen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ist dem nicht gefolgt. Die Kläger könnten nach nationalem und nach Unionsrecht verlangen, dass der nach der Dublin-Verordnung zuständige Mitgliedstaat
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil
[Aktenzeichen: 13 K 8286/13.A]
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil
[Aktenzeichen: 15 K 696/14.A]
- Drohende menschenunwürdige Behandlung: Asylbewerber darf nicht nach Ungarn überstellt werden
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 02.04.2012
[Aktenzeichen: A 11 K 1039/12]) - Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien rechtmäßig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014
[Aktenzeichen: 10 A 10656/13.OVG])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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