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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2018
12 A 181/17, 12 A 838/17, 12 A 846/17 bis 12 A 849/17, 12 A 840/17 und 12 A841/17 -

Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung rechtmäßig

Selbst höchster monatliche Beitrag liegt unter den Durchschnittskosten eines Betreuungsplatzes

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat mit acht überwiegend gleichlautenden Urteilen Klagen gegen Eltern­beitrags­bescheide der Stadt Hagen, mit denen diese Beiträge für die Kinderbetreuung in Kinder­tages­einrichtungen (sechs Fälle) und in Kindertagespflege (zwei Fälle) erhoben hatte, abgewiesen. Die den Eltern­beitrags­bescheiden zugrunde liegenden Satzungen der Stadt Hagen sind rechtmäßig.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Hagen im Jahr 2015 die Satzungen über Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege novelliert und dabei höhere Elternbeiträge als zuvor festgeschrieben.

VG erklärt Satzungen wegen formellen Fehlers für rechtswidrig

Gegen die auf der Grundlage der neuen Satzungen erlassenen Elternbeitragsbescheide hatten zahlreiche Eltern vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg geklagt. Dieses hatte in acht Fällen den Klagen stattgegeben und die angefochtenen Elternbeitragsbescheide aufgehoben. Zur Begründung hatte es sinngemäß ausgeführt, dass die den Bescheiden zugrunde liegenden Satzungen wegen eines eher formellen Fehlers rechtswidrig und nichtig seien.

Festgesetzte Beiträge genügen Gebot der Abgabengerechtigkeit

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab den Berufungen der Stadt Hagen statt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Elternbeitragsbescheide ebenso wie die zugrunde liegenden Satzungen rechtmäßig seien. Die Satzungen litten nicht an einem zur Nichtigkeit führenden formellen Fehler. Satzungsrechtliche Abgabenregelungen seien mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht lediglich auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Unerheblich sei daher, dass dem Rat der Stadt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzungen keine Kalkulation der Beiträge vorgelegen habe. Materiell-rechtlich seien die Regelungen der Satzungen, insbesondere die darin festgelegten Elternbeiträge nicht zu beanstanden. Weil es sich bei den Elternbeiträgen um eine Abgabe eigener Art handele, komme es auf gebührenrechtliche Grundsätze nicht an. Dementsprechend hätten die Beiträge von der Stadt Hagen nicht im Einzelnen kalkuliert werden müssen. Es sei auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass die Elternbeiträge insgesamt einen bestimmten Deckungsgrad der Kosten der Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nicht überschreiten dürften. Tatsächlich deckten die Elternbeiträge maximal 20 Prozent der Kosten ab, so dass eine Kostenüberschreitung auch nicht ansatzweise ersichtlich sei. Die festgesetzten Beiträge genügten auch dem aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Gebot der Abgabengerechtigkeit. Selbst der höchste monatliche Beitrag liege unter den Durchschnittskosten eines Betreuungsplatzes. Die von der Stadt Hagen angestellten Durchschnittskostenberechnungen seien nachvollziehbar und schlüssig. Darauf, ob das Land Bundesmittel für die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen nicht an die Kommunen weitergeleitet habe, komme es bei den Berechnungen nicht an. Auch sonst könne eine Unverhältnismäßigkeit der Beiträge nicht festgestellt werden. Rechne man den höchsten monatlichen Elternbeitrag für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen auf die Betreuungsstunde um, seien für eine Stunde 3,91 Euro zu zahlen, was offensichtlich nicht unangemessen sei. Entsprechendes gelte für die Betreuung in der Kindertagespflege, bei welcher der Stundenwert lediglich geringfügig höher liege.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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