wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 07.11.2012
8 K 1916/12 -

Elternbeiträge für beitragsfreies letztes Kindergartenjahr können bei Zurückstellung vom Schulbesuch nachgefordert werden

Handhabung der Stadt deckt sich mit Schulgesetz

Eltern dürfen nachträglich zu Kindergartenbeiträgen herangezogen zu werden, wenn sie ihr Kind für ein Jahr vom Schulbesuch zurückstellen und somit das eigentlich beitragsfreie letzte Kindergartenjahr zum immernoch beitragspflichtigen vorletzten Kindergartenjahr wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen hervor.

Weil nach dem Kinderbildungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen das letzte Kindergartenjahr vor Beginn der Schulpflicht kostenfrei ist, wurden die Eltern des Kindes im August 2011 von der Zahlung des Kindergartenbeitrags befreit. Als das Kind im August 2012 für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt wurde, forderte die Stadt Aachen nachträglich für das Kindergartenjahr 2011/2012 die Zahlung des Kindergartenbeitrags. Beitragsfrei sei nun das Jahr 2012/2013.

Stadt darf ursprüngliche Freistellung rückwirkend ändern

In der Verhandlung wies das Verwaltungsgericht Aachen darauf hin, dass die Stadt Aachen die ursprüngliche Freistellung rückwirkend ändern durfte. Das für das Kind der Kläger (prognostisch gesehen) letzte Jahr vor Beginn der Schulpflicht habe sich nunmehr (real) in das vorletzte gewandelt. Das vorletzte Kindergartenjahr sei aber nicht beitragsfrei. Die Handhabung der Stadt Aachen decke sich auch mit dem Schulgesetz, weil nach diesem die Zeit der Zurückstellung in der Regel nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet wird. Auch ein Kind, welches zurückgestellt wurde, müsse mindestens 10 Jahre eine Schule besuchen. Daraus folge im Umkehrschluss, dass ein zurückgestelltes Kind im Jahr der Zurückstellung nicht als schulpflichtig angesehen wird.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schulrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Beiträge | Beitrag | Kind | Kinder | Kinder | Kindergarten | Kita | Kindertagesstätte | Kinderbewahrstube | Schule

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14597 Dokument-Nr. 14597

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14597

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?