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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2021
- 11 B 852/21 -
Sondernutzungserlaubnis bei Vorliegen einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich
Berücksichtigung der straßenrechtlichen Interessen der Anlieger bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung
Ist bereits eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO erforderlich, bedarf es gemäß § 21 StrWG NRW zusätzlich keiner Sondernutzungserlaubnis. Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung werden die straßenrechtlichen Interessen der Anlieger berücksichtigt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich von Bauarbeiten auf einem Grundstück in Nordrhein-Westfalen sollte auf der Straße ein Baukran, eine Baustellentoilette und ein Baustellenzaun aufgestellt werden. Zudem sollten Baumaterialen auf der Straße gelagert werden. Für diese Nutzung wurde im Februar 2021 eine straßenverkehrsrechtliche
Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Eilantrag und Klage gegen Sondernutzungserlaubnis
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem Anwohner fehle es bereits an einem
Keine Erforderlichkeit der Sondernutzungserlaubnis wegen Ausnahmegenehmigung
Für die geplante Nutzung der Straße sei eine straßenverkehrsrechtliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2021
[Aktenzeichen: 16 L 760/21]
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Dokument-Nr. 30568
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