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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2021
- 11 A 1674/20.A und 11 A 1689/20.A -
Aus Italien nach Deutschland weitergereiste Schutzberechtigte oder Asylsuchende dürfen nicht nach Italien rücküberstellt werden
Keine Rücküberstellung nach Italien wegen Gefahr extremer materieller Not
Die Asylanträge eines in Italien anerkannten Schutzberechtigten aus Somalia und eines Asylsuchenden aus Mali, der zuvor in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, dürfen nicht als unzulässig abgelehnt werden, weil die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie im Falle ihrer Rücküberstellung dorthin ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen durch zwei bekannt gegebene Urteile entschieden.
In den hier vorliegenden Fällen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den
Auch Asylantrag des Maliers mit Hinweis auf Verfahren in Italien als unzulässig abgelehnt
Der
OVG: Keine Rücküberstellung wegen drohender Gefahr extremer materieller Not
Die Berufung des Somaliers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster hatte Erfolg; die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden blieb hingegen ohne Erfolg. Zur Begründung seiner beiden Urteile hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Asylanträge der Kläger können nicht als unzulässig abgelehnt werden, weil ihnen für den Fall ihrer
Gefahr besteht trotz Reform des Salvini-Dekret weiter
Zwar ist das sog. Salvini-Dekret aus dem Jahr 2018, mit dem die Rechte von Asylsuchenden und Schutzberechtigten in Italien eingeschränkt worden sind, im Dezember 2020 reformiert worden. Die Vorschriften, die den Verlust des Rechts auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung regeln und die von den italienischen Behörden innerhalb von vier Jahren in mindestens 100.000 Fällen von Asylsuchenden und Schutzberechtigten angewendet worden sind, gelten aber trotz der Reform fort. Ausgehend von diesen hohen Fallzahlen und angesichts der Umstände der Einzelfälle der Kläger ist das Oberverwaltungsgericht davon überzeugt, dass ihnen das Recht auf Unterbringung in Italien entzogen worden ist. Die Kläger weisen auch - anders als etwa Kranke oder Familien mit minderjährigen Kindern - keine besonderen Vulnerabilitätsmerkmale auf, die italienische Behörden veranlassen könnten, ihnen ausnahmsweise doch eine Unterkunft in einer Einrichtung des italienischen Aufnahmesystems zu gewähren. Andere Unterkünfte oder Wohnungen stehen nicht zur Verfügung oder sind von den mittellosen Klägern nicht finanzierbar. Obdachlosen- oder Notunterkünfte sind nicht in ausreichen-dem Maß vorhanden, außerdem bieten diese nur temporäre Schlafplätze, nicht aber eine Versorgung.
Mindestaufenthaltszeiten für Sozialleistungen nicht erfüllt
Mit Blick auf die derzeitige Arbeitsmarktsituation und Wirtschaftslage finden die Kläger im Falle ihrer Rückkehr dort auch keine Arbeit. Die Arbeitslosenquote liegt in Italien derzeit bei ca. 10 %; insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit von mehr als 33 % führt für die noch jungen Kläger dazu, dass sie keine Arbeit finden können, die sie in die Lage versetzt, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Der Zugang der Kläger zum Arbeitsmarkt wird zudem durch die mangelnde Beherrschung der italienischen Sprache und das Fehlen einer spezifischen beruflichen Qualifikation zusätzlich erschwert.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30624
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